V. Прочитайте и письменно переведите текст.

Strafvollzug in Österreich - Justizanstalten

Strafvollzugseinrichtungen

Insgesamt stehen 28 Justizanstalten, davon sieben Strafvollzugsanstalten für Männer (für den Vollzug von Freiheitstrafen über ein Jahr), eine Strafvollzugsanstalt für Jugendliche, eine Strafvollzugsanstalt für Frauen, drei Anstalten für den Maßnahmenvollzug sowie 16 gerichtliche Gefangenenhäuser, die am Sitz der für Strafsachen zuständigen Landesgerichte eingerichtet sind, zur Verfügung; dazu kommen 16 Außenstellen der Justizanstalten, die zum Teil als landwirtschaftliche Betriebe eingerichtet sind. Die Größe der Anstalten variiert zwischen 63 und 990 Haftplätzen.

Es sind drei verschiedene Formen von strafgerichtlichem Freiheitsentzug zu unterscheiden:

· Untersuchungshaft

· Strafhaft

· Maßnahmenvollzug.

Die Untersuchungshaft ist in der Strafprozessordnung 1975 (StPO) geregelt und dann zu verhängen, wenn gegen eine Person der dringende Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung besteht und einer der gesetzlichen Haftgründe (Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und Tatbegehungs- bzw. Tatausführungsgefahr) gegeben ist.

Die Strafhaft als Vollzug gerichtlich verhängter Freiheitsstrafen ist im Strafvollzugsgesetz geregelt.

Nach § 20 Strafvollzugsgesetz soll der Vollzug der Freiheitsstrafe den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Bedürfnissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen.

Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt zwei Hauptstrafen: die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe. Strafe ist eine Reaktion auf das vorausgegangene schuldhafte Verhalten des Verurteilten. Daneben sieht das Strafgesetzbuch vorbeugende freiheitsentziehende Maßnahmen vor; die freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen richten sich gegen die Gefährlichkeit des Täters. Sie werden auch eingesetzt, wo die Besserung des Rechtsbrechers und der Schutz der Gesellschaft besser durch diese Maßnahmen erreicht werden kann oder wo Strafen mangels Schuld (etwa Zurechnungsunfähigkeit) nicht verhängt werden können.

Eine dieser Maßnahmen ist die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Diese wird auf unbestimmte Zeit angeordnet. Das Gericht hat zumindest jährlich zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig ist. Zum Vollzug dieser Maßnahme steht eine eigene Anstalt zur Verfügung, es ist aber auch die Anhaltung in bestimmten öffentlichen Psychiatrischen Krankenhäusern möglich.

VI. Письменно ответьте на вопросы.

1. Wo ist die Untersuchungshaft geregelt?

2. Welche Hauptstrafen kennet das Strafgesetzbuch (StGB)?

ВАРИАНТ II.

I. Перепишите следующие предложения, подчеркните в каждом из них глагол-сказуемое и определите его видовременную форму и залог. Переведите предложения на русский язык.

1. Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inlandischem oder internationalem Recht nicht strafbar war.

2. Darauf wird immer geachtet.

3. Was ist geschehen?

4. Ich werde gern Jura studieren.

5. Die Richter sind unabhangig und nur dem Gesetze unterworfen.

II. Из данных предложений выпишите и переведите те, в которых глаголы haben, sein соответствуют модальным глаголам konnen, sollen, mussen.

1. Ausnahmegerichte sind unzulassig.

2. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wahlen.

3. Von jeder richterlichen Entscheidung uber die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzuglich ein Angehoriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

4. Ich habe noch einen Zeugen zu befragen.

III. Составьте из двух предложений сложносочиненное предложение. Для этого выберите подходящий по смыслу сочинительный союз (союз-наречие) и обратите внимание на порядок слов в предложении после него. Переведите предложения на русский язык.

1. Mein Freund muss Kriminologie studieren. (darum, denn, oder) Er will Kriminalist werden.

2. Der Angeklagte war unschuld.(denn, sonst, sondern, deshalb) Das Gericht sprach ihn frei.

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