Die Rolle der Ministerin oder des Ministers

Obwohl die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein Weisungsrecht gegenüber den Minsterinnen oder Ministern besitzt, betont die Verfassung allerdings auch (dass/die Bundesministerinnen oder Bundesminister innerhalb des festgelegten politischen Rahmens ihren Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich leiten (Ressortprinzip)). Manche Ressortministerin oder mancher Ressortminister kann sich zudem durch eigene Leistung, geschickten Umgang mitder Öffentlichkeit oder durch starken Rückhalt bei parlamentarischen oder außerparlamentarischen Kräften eine starke Stellung schaffen.

Drei wichtige Arbeitsgrundsätze

Für das Zusammenspiel in der Bundesregierung sieht das Grundgesetz drei wichtige Arbeitsprinzipien vor: das Kanzler-, das Kollegial- und das Ressortprinzip. Sie regeln den Umgang und die Arbeitsteilimg im Kabinett.

Das Kanzlerprinzip:

Nachdem Kanzlerprinzip bestimmt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Das bedeutet: Es werden die Geschäfte der Bundesregierung geleitet. Grundlage hierfür ist eine vom Kabinett beschlossene Geschäftsordnung. Sie wird vom Bundespräsidenten genehmigt.

Das Kollegialprinzip:

Nach dem Kollegialprinzip entscheiden die Kanzlerin oder der Kanzler und die Ministerinnen oder Minister gemeinsam, über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung. Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Kanzlerin oder der Kanzler allerdings Erster unter Gleichen. Dies bedeutet: Kommt es zum Streit zwischen den Ministerinnen / oder Ministern, schlichtet die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler. Das Kabinett muss schließlich mit Mehrheit zu einer Entscheidung finden.

Das Ressortprinzip:

Nach dem Ressortprinzip leitet jede Ministerin oder jeder Minister ihren oder seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler darf deshalb nicht ohne Weiteres in die Befugnisse der Ministerinnen oder Minister "hineinregieren". Zugleich muss jede Ministerin oder jeder Minister allerdings darauf achten, Entscheidungen nur innerhalb des von der Kanzlerin oder dem Kanzler vorgegebenen politischen Rahmens zu treffen.

Übung 3. Üben Sie die Übersetzung der Artikel aus dem Grundgesetz!

Artikel 62 Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.   Статья 62 Федеральное правительство состоит из Федерального канцлера и федеральных министров.  
Artikel 63 (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.     (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.   (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen. Статья 63 (1) Федеральный канцлер избирается без прений Бундестагом по предложению Федерального президента. (2) Избранным считается лицо, получившее большинство голосов членов Бундестага. Избранное лицо назначается Федеральным прези-дентом. (3) Если предложенное лицо не избрано, Бундестаг может в течение четырнадцати дней после этих выборов избрать Федерального канцлера абсолютным боль-шинством голосов своих членов. (4) Если в течение этого срока избрание не состоялось, немедленно прово-дится новый тур голосования, после которого избранным считается лицо, получившее наибольшее число голосов. Если избранное лицо собрало большинство голосов членов Бундестага, Федеральный президент должен назначить его в течение семи дней после выборов. Если избранное лицо не собрало такого большинства, Федеральный президент должен в течение семи дней либо назначить его, либо распустить Бундестаг.  
Artikel 64 (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bun-destag den in Artikel 56 vorgesehenen Eid. Статья 64 (1) Федеральные министры назначаются и увольняются Федеральным президентом по предложению Федерального канцлера. (2) При вступлении в должность Федеральный канцлер и Феде-ральные министры приносят перед Бундестагом присягу, предусмот-ренную статьей 56.  
Artikel 65 Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäfts-ordnung. Artikel 65a   Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte. Статья 65 Федеральный канцлер определяет основные направления политики и несет за них ответственность. В пределах этих основных направлений каждый федеральный министр самостоятельно и под свою ответственность ведет дела своей отрасли. При расхождении мнений федеральных министров решает Федеральное правительство. Федеральный канцлер ведет дела правительства согласно Регламенту, принятому Федеральным правительством и одобренному Федеральным президентом. Статья 65а Федеральный министр обороны обладает правом издавать приказы и командовать вооруженными силами.  
Artikel 66 Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Статья 66 Федеральный канцлер и федеральные министры не могут занимать какую-либо другую оплачиваемую должность, осуществлять коммерческую либо профессиональную деятельность или входить в состав руководства, а без согласия Бундестага – и в состав наблюдательного совета предприятия, имеющего целью извлечение прибыли.  
Artikel 67 (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen. (2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen. Статья 67 (1) Бундестаг может выразить недоверие Федеральному канцлеру лишь путем выборов большинством голосов его преемника и обращения к Федеральному президенту с просьбой об отстранении Федерального канцлера от долж-ности. Федеральный президент должен удовлетворить эту просьбу и назначить избранное лицо. (2) Между предложением о выражении недоверия и выборами должно пройти сорок восемь часов.  
Artikel 68 (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. Статья 68 (1) Если обращение Федерального канцлера с ходатайством о выражении ему доверия не встретит одобрения большинства членов Бундестага, Федеральный президент может по предложению Федерального канцлера в течение двадцати одного дня распустить Бундестаг. Право на роспуск утрачивается, если Бундестаг изберет большинством голосов другого Федерального канцлера. (2) Между ходатайством о выражении доверия и голосованием должно пройти сорок восемь часов.  
Artikel 69 (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter. (2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. (3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.   Статья 69 (1) Федеральный канцлер назначает одного из федеральных министров своим заместителем. (2) Полномочия Федерального канцлера или федерального министра оканчиваются в любом случае с момента созыва нового Бундестага, а функции федерального министра также при любом ином прекращении полномочий Федерального канцлера. (3) По ходатайству Федерального президента Федеральный канцлер, а по просьбе Федерального канцлера или Федерального президента федеральный министр должны продолжить исполнение своих обязанностей до назначения их преемников.  




Text D. Referieren Sie den Text!

Bundesregierung

Die Bundesregierung ist dasjenige oberste Bundesorgan, dem der Bundeskanzler und die Bundesminister als Kollegium angehören (Art. 62 GG). Sie stellt die Spitze der vollziehenden Gewalt im Bund dar, ihr unterstehen also sämtliche Bundesministerien und alle sonstigen Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Bundes. Die Bildung der Bundesregierung erfolgt in zwei Phasen. Zunächst wird der Bundeskanzler vom Bundestag gewählt und sodann vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 63 GG). Der gewählte Bundeskanzler stellt in einem zweiten Schritt sein Kabinett zusammen: Er schlägt dievon ihm ausgewählten Bundesminister dem Bundespräsidenten vor, der sie wiederum pflichtgemäß ernennt (Art. 64 GG). Dieses Verfahren findet stets nach Bundestagswahlen statt, da die Ämter sämtlicher Regierungsmitglieder ohne weiteres mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages enden (Art. 69 GG).

Weder Bundeskanzler noch Bundesminister können kurzerhand abgewählt werden. Der Bundeskanzler kann nur im Wege eines „konstruktiven Misstrauensvotums" durch einen Nachfolger ersetzt werden (Art. 67 GG). Ausgeschlossen ist damit ein Vorgehen nach dem Motto: „Dich wollen wir nicht mehr, aber wen wir jetzt wollen, das wissen wir noch nicht". Die Bundesminister können nur auf Initiative des Bundeskanzlers entlassen werden (Art. 64 GG). Der Bundestag dagegen ist nicht befugt, einzelne missliebige Minister aus dem Kabinett zu entfernen. Aus Gründen der Machtbalance und Stabilität beschränken sich insoweit die rechtlichen Möglichkeiten des Parlaments darauf, die Regierung insgesamt im Wege der Neuwahl eines anderen Bundeskanzlers zu stürzen. Allerdings ist der Bundestag berechtigt, jedes Mitglied der Bundesregierung zu Plenar- und zu Ausschusssitzungen herbeizuzitieren.

Die Organisationsstruktur der bundesregierung ist durch drei Prinzipien geprägt: Kanzlerprinzip, Ressortprinzip und Kollegialprinzip. Das Kanzlerprinzip ist in Art. 65 Satz 1 GG wie folgt formuliert: „Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung." Das Ressortprinzip ergibt sich sodann aus Art. 65 Satz 2 GG: „Innerhalb dieser Richtlinien leitet jederBundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung."Nach dem Kollegialprinzip wird verfahren, wenn die Bundesregierung sich als solch einen einheitlichen Willen zu bilden hat, insbesondere daim, wenn ihr nach dem Grundgesetz als kollegium das Recht Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten zusteht. Im Übrigen bestehen für die Bundesregierung nur wenige organisatorische Vorgaben. Sie hat ein umfassendes Recht zur Selbstorganisation. Auf Grund der Organisationsgewalt und seiner Richtlienienkompetenz kann der Bundeskanzler die Grundzüge der inneren Ordnung der Bundesregierang bestimmen, etwa die Verteilung oder Neuverteilung von Aufgaben auf die einzelnen Ministerien.

Übung 4. Sprechen Sie zu den Themen: „Bundesregierung und ihre Aufgaben“, „Bundeskanzler und Bundeskabinett“, „Das Zusammenspiel der Regierungskräfte“.

Список используемой литературы:

  1. Основной закон Федеративной Республики Германии, Медиен Профис ГмбХ, Лейпциг, 2004
  2. Bürger, Recht, Staat, Handbuch des öffentlichen Lebens, 2005
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 2003
  4. Politisches Handeln gestern und heute, Hamburg, 2005
  5. Rechts Lexikon, Fischer Hezmanns, Frankfurt am Main, 2001
  6. Tatsachen über Deutschland, 2005
  7. www.bundesregierung.de

Lektion 5

Thema: Der Bundespräsident

Text A Bundespräsident Text B Die Aufgaben des Bundespräsidenten Text C Bundespräsident nach dem Grundgesetz
Формируемые компетенции: I. Языковые и коммуникационные: · владение терминологией на немецком и русском языках по теме «Федеральное правительство»; · владение навыками реферативной работы на немецком языке с юридическими текстами. · способность к переводу оригинальных юридических текстов без предварительной подготовки; · способность принимать участие в дискуссии по предложенной тематике. II. Исследовательские:
  • способность к сравнительному анализу и синтезу (правовая система Германии, России и Англии, функционирование правительства).
III. Информационные:
  • способность к эффективному поиску информации на немецком языке в Интернете;
  • умение работать с кафедральным сайтом, с расположенным на нем тестовыми заданиями.
IV. Компетенции менеджмента:
  • умение демонстрировать самостоятельное обучение;
  • способность определить ролевое место сокурсника, его профессиональный и личностный потенциал.
 

Text A.Übersetzen Sie den Text schriftlich!

Bundespräsident

Der Bundespräsidentist Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland mit erstem Amtssitz in Berlin und zweitem Amtssitz in Bonn. Seine Befugnisse und Aufgaben sind im Grundgesetz (GG), Artikel 54 bis 61 festgelegt. Demnach repräsentiert und vertritt er die Bundesrepublik Deutschland nach innen und außen. Er muss deutscher Staatsbürger sein, das 40. Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Bundestag besitzen. Zudem darf er weder einer gesetzbegebenden Körperschaft angehören, noch Teil der Bundes-oder einer Landesregierung sein oder während seiner Amtszeit ein anderweitiges besoldetes Amt, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Dabei ist eine Wiederwahl des amtierenden Bundespräsidenten nur einmal möglich. Als Repräsentant aller Deutschen ist er gehalten, parteipolitisch neutral zu agieren. Der Bundespräsident schlägt dem Deutschen Bundestag einen Kandidaten zur Wahl des Bundeskanzlers vor (Artikel 63GG). Nach entsprechendem Votum durch den Bundestag ernennt bzw. entlässt er den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag ernennt oder entlässt er wiederum die Bundesminister (Art.64GG).

Soweit es gesetzlich nicht anders geregelt ist, ernennt der Bundespräsident auch die Bundesrichter, Bundesbeamte und Offiziere sowie Unteroffiziere auf Vorschlag der Bundesregierung oder anderer Verfassungsorgane. Der Bundespräsident prüft die zu erlassenden Gesetze auf ihren Einklang mit dem Grundgesetz und unterzeichnet sie nach vorheriger Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler bzw. Bundesminister. Ihm obliegt es jedoch nicht, die Verfassungstreue der Gesetze abschließend zu beurteilen. Dies ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

Nach Artikel 60 des Grundgesetzes übt der Bundespräsident auch das Begnadigungsrecht für den Bund aus. Die Anordnung von Staatsbegräbnissen fällt ebenso in seine Zuständigkeit wie die Verleihung von Auszeichnungen und Staatsorden an besonders verdiente Bürger.

Die wichtigste außenpolitische Aufgabe des Bundespräsidenten ist die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands, allerdings ohne die Befugnis zu aktiver Außenpolitik. Nur in Abstimmung mit der Bundesregierung ist es ihm erlaubt, eigene Akzente in seinen Reden auf Auslandsreisen zu setzen. Er empfängt die Staats – und Regierungsoberhäupter wie auch Botschafter anderer Nationen. Internationale Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland müssen vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Dazu gehören z.B. die völkerrechtliche Anerkennung auswärtiger Staaten und die Ernennung der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Zugleich muss der Bundespräsident der Entsendung eines ausländischen Botschafters nach Deutschland seine Zustimmung erteilen.

Eine Abwahl des Bundespräsidenten ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Sollte der Bundespräsident in seiner Amtsführung gegen das Grundgesetz oder ein Bundesgesetz vorsätzlich verstoßen, so kann das Bundesverfassungsgericht nach Art. 61 GG seinen Amtsverlust erklären.

Der Stellvertreter des Bundespräsidenten ist der Präsident des Bundesrates.

Die Rolle der Ministerin oder des Ministers - student2.ru

(Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland im Schaubild, S.12)

рис.2

Vokabeln

1. das Staatsoberhaupt es,…oberhäupter глава государства
2. das Amt - es, Ämter - должность  
• der Amtssitz -es, -e –   (официальная) резиденция
• die Amtsperiode =,-n   срок исполнения долж-ности
• die Amtszeit -   срок службы; время (срок) пребывания в должности (напр. прези-дента, министра)
• amtieren (als N.)   выполнять служебные обя-занности
3. die Befugnis =,-se полномочие, правомочие, компетенция  
4. das Gesetz -es, -e - закон  
• das Grundgesetz , Syn. die Verfassung=, -en – основной закон, конституция
•der Gesetzgebungsnotstand   чрезвычайный порядок принятия законов
•das Verfassungsorgan – s, -e   конституционный орган
•das Bundesverfassungsgericht- es, -e   федеральный конституционный суд
• gesetzlich законный, легальный
5. der Vertreter –s,= представитель, заместитель
die Vertretung =, - en   представительство (деятельность), представительство (учреждение), замещение (в должности), исполнение обязанностей
• der Stellvertreter заместитель, исполняющий обязанности
6. die Wahl=, -en выбор, выборы  
• die Wiederwahl   переизбрание, повторное избрание
• das Wahlrecht – es, - e   избирательное право
• der Wahlgang –es,…gänge   тур выборов, избира-тельный тур
• das Verhältniswahlrecht избирательное право, основанное на принципе пропорционального представительства
• wählen   выбирать, избирать
• abwählen не выбрать на новый срок, проголосовать за отстранение (кого-л)
• wählbar могущий быть избранным, имеющий право быть избранным, выборный, избираемый
7. die Körperschaft =, - en корпорация, объединение, орган  
8. agieren действовать, поступать  
9. ernennen (a,a) назначить  
• die Ernennung=, - en   назначение (на должность)
10. entlassen(ie,a) освободить, уволить
• die Entlassung =, - en увольнение, отстранение, отставка
11. unterzeichnen подписывать, подписать
12. der Bundesrichter -s,= федеральный судья
13. das Begnadigungsrecht -es, - e право помилования
14. die Zuständigkeit = компетенция, подсудность, компетентность
15. der Vertrag -es, …träge договор
16. der Amtsverlust отстранение от должности (в судебном или дисциплинарном порядке)
17. die Verkündung объявление, обнародование, оглашение приговоров, опубликование законов, постановлений

Übung 1. Lernen Sie die folgenden Wortverbindungen!

  • Einer gesetzgebenden Körperschaft angehören
входить в законодательный орган
  • zur Wahl vorschlagen
выставлять кандидатуру на выборах
  • Bundesbeamte ernennen
назначать федеральных чиновников
  • den Bundeskanzler entlassen
отстранять от должности федерального канцлера
  • dem Präsidenten obliegt es,……
президенту надлежит
  • der Präsident ist berechtigt…
президент вправе
  • das Begnadigungsrecht ausüben
воспользоваться правом помилования
  • Deutschland völkerrechtlich vertreten
представлять Германию в международно-правовом аспекте
  • Botschafter empfangen
принимать послов
  • einen Vertrag unterzeichnen
подписывать договор
  • die völkerrechtliche Anerkennung auswärtiger Staaten
международно-правовое признание иностранных государств
  • seine Zustimmung erteilen
давать своё согласие
  • gegen das Gesetz verstoßen
нарушать закон
  • ein besoldetes Amt ausüben
занимать оплачиваемую должность
  • das Bundesverfassungsgericht anrufen
обращаться в федеральный конституционный суд; апеллировать к федеральному конституционному суду
  • das vierzigste Lebensjahr vollenden
достичь возраста 40 лет
  • den Amtsverlust erklären
объявить о лишении должности
  • den Bundestag auflösen
распустить бундестаг

Übung 2. Antworten Sie auf die Fragen zum Text А!

1.Wo sind Befugnisse und Aufgaben des Bundespräsidenten festgelegt?

2.Wie wird der Bundespräsident gewählt?

3.Wie vertritt der Bundespräsident Deutschland völkerrechtlich?

4.Welche Aufgaben noch erfüllt der Bundespräsident?

Text B. Übersetzen Sie den Text mündlich!

Die Aufgaben des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident wurde bewusst mit weniger Macht als der Reichspräsident ausgestattet. Bewusst wurde auch seine direkte Wahl durch das Volk nicht beibehalten. Er wird durch die Bundesversammlung gewählt; diese Wahl ist deren einzige Funktion. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Durch diese mittelbare Wahl erhält der Bundespräsident zwar nicht die besondere Autorität eines unmittelbar vom Volk bestellten Staatsorgans, wird aber auch nicht in Wahlkämpfe verwickelt, in denen sein Image als neutrale und ausgleichende politische Macht verloren gehen könnte.

Wählbar ist jeder Deutsche, der das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Die Bundesversammlung besteht daher aus 2 mal 656, also 1 312 Mitgliedern. Gewählt ist demnach, wer mindestens 657 Stimmen erhält. Nach dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

Der Bundespräsident übt die hergebrachten Funktionen eines Staatsoberhauptes aus, nämlich die auswärtige Gewalt, samt der völkerrechtlichen Vertretung (Art.59), die Ernennung der Beamten und Richter des Bundes und der Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr (Art.60 Abs.1), das Begnadigungsrecht ( Art.60 Abs.2) und die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze (Art.82 Abs.1). Er ernennt und entlässt den Bundeskanzler und die Bundesminister (Art. 63,64, 67), erklärt den Gesetzgebungsnotstand (Art.81), kann den Bundestag nach Ablehnung des Vertrauensantrag auflösen (Art. 68) und ist berechtigt, in bestimmten Fragen das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art.93). Die meisten seiner Amtshandlungen bedürfen der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder zuständigen Minister (Art.58). Der Bundespräsident kann aber eine bestimmte Handlung ganz unterlassen; dadurch hat er die Möglichkeit, als „ Hüter der Verfassung“ aufzutreten.

Über diese Einzelbefugnisse hinaus ist er die ausgleichende Gewalt („pouvoir neutre“), der Schlichter von Gegensätzen und Wahrer der Einheit. Für eine überlegene Persönlichkeit bietet dieses Amt daher beachtliche Einflussmöglichkeiten.

Text C .Referieren Sie den Text!

Bundespräsident nach dem Grundgesetz

Das Grundgesetz enthält einen eigenen Abschnitt ( Abschnitt V., Art. 54 bis 61 GG) über den Bundespräsidenten. Außer in diesem Abschnitt sind seine Aufgaben und Befugnisse teils verstreut im Verfassungstext, teils im einfachen Recht geregelt, teils haben sie sich im Laufe der Zeit durch die Staatspraxis entwickelt.

Der Bundespräsident steht als Staatsoberhaupt protokollarisch an der Spitze des Staates. Er ist das Verfassungsorgan, das die Bundesrepublik Deutschland nach innen und nach außen repräsentiert. Dies geschieht, indem der Bundespräsident durch sein Handeln und öffentliches Auftreten den Staat selbst – seine Existenz, Legitimität, Legalität und Einheit – sichtbar macht. Darin kommen zugleich die Integrationsaufgabe und die rechts – und verfassungswahrende Kontrollfunktion seines Amtes zum Ausdruck. Sie wird ergänzt durch eine politische Reservefunktion für Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems.

Die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten sind erheblich geringer als die Kompetenzen, die der Reichspräsident nach der Weimarer Reichsverfassung besaß. Reichspräsident von Hindenburg hatte seine Befugnisse gegen Ende der Weimarer Republik unheilvoll genutzt. Daraus zog der Parlamentarische Rat die Konsequenz, die politischen Rechte des Bundespräsidenten stark zu begrenzen. So kann er weder alleine den Kanzler bestimmen noch „Notverordnungen“ erlassen; auch hat er nicht den Oberbefehl über die Streitkräfte.

Die Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten gehört von je her zu den Aufgaben des Staatsoberhauptes. Wie in fast allen Staaten der Erde werden auch in der Bundesrepublik Deutschland Orden und Ehrenzeichen als äußere Zeichen einer besonderen öffentlichen Ehrung verliehen. Der Bundespräsident verleiht den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland, das Silberne Lorbeerblatt und andere Ehrenzeichen. Er hat außerdem die oberste Entscheidungsbefugnis über das Ordenswesen der Bundesrepublik Deutschland. So erteilt er zum Beispiel deutschen Staatsangehörigen die Erlaubnis zur Annahme und zum Tragen ausländischer Orden und Ehrenzeichen oder zur Führung ausländischer Ehrentitel.

Viele Bürgerinnen und Bürger wenden sich mit Wünschen, Bitten, Beschwerden und Fragen an den Bundespräsidenten. Diese Briefe sind getragen von einem großen Vertrauen, das die Menschen in den Bundespräsidenten setzen, ihnen bei der Lösung ihrer Fragen und Probleme zu helfen. Dabei übersteigen die Erwartungen der Bürger in vielen Fällen jedoch auch die Möglichkeiten und die Befugnisse, die dem Bundespräsidenten laut Verfassung gegeben sind.

Übung 3. Üben Sie die Übersetzung der Artikel aus dem Grundgesetz!

Artikel 54 [Wahl durch die Bundesversammlung] Статья 54 [Избрание Федеральным собранием]
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (1) Федеральный президент избирается Федеральным собранием без прений. Президентом может быть избран любой немец, обладающий правом участвовать в выборах в Бундестаг и достигший возраста сорока лет.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (2) Срок пребывания в должности Федерального президента – пять лет. Повторное избрание допускается лишь один раз.
(3)Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. (3) Федеральное собрание состоит из членов Бундестага и такого же числа членов, избираемых народными представительствами земель на началах пропорциональности.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen. (4) Федеральное собрание созывается не позднее, чем за 30 дней до истечения срока полномочий Федерального президента, а при досрочном их прекращении – не позднее, чем спустя 30 дней после этого момента. Оно созывается Председателем Бундестага.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages. (5) По истечении срока избрания Бундестага срок, установленный в предложении 1 части 4, исчисляется с момента его первого заседания.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (6) Избранным считается лицо, получившее голоса большинства членов Федерального собрания. Если в двух турах голосования такое большинство не будет собрано, избранным считается тот, кто в следующем туре получит наибольшее число голосов.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (7) Подробности регулируются федеральным законом.
Artikel 55 [Unvereinbarkeiten] Статья 55 [Несовместимости]
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. (1)Федеральный президент не может входить ни правительство, ни в законодательный орган Федерации или какой-либо земли.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. (2) Федеральный президент не может занимать какую-либо иную оплачиваемую должность, осуществлять предпринимательскую либо профессиональную деятельность или входить в состав руководства либо наблюдательного совета предприятия, имеющего целью извлечение прибыли.
Artikel 60 [Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht] Статья 60 [ Назначение и освобождение федеральных судей, федеральных чиновников и военных; право помилования]  
(1) Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (1)Федеральный президент назначает и освобождает от должности федеральных судей, федеральных чиновников, офицеров и унтерофицеров, если законом не установлено иное.  
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus. (2) В каждом отдельном случае он осуществляет от имени Федерации право помилования.  
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen. (3) Он может передавать эти полномочия другим ведомствам.  
       

Übung 4. Sprechen Sie zum Thema!

  1. Amtssitz des Bundespräsidenten.
  2. Die Wahl des Bundespräsidenten.
  3. Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten.

Übung 5. Machen Sie die Übungen zum Thema 2 aus dem Anhang!

Список используемой литературы:

  1. Немецко – русский юридический словарь / Под. Ред. П.И. Гришаева и М. Беньямина – М.: РУССО, 2007
  2. Кёблер Г., Мещерякова И. Популярный немецко – русский и русско – немецкий юридический словарь – М.: РУССО, 2004
  3. Большой немецко-русский словарь – М.: «Русский язык», 2001
  4. Большой немецко – русский словарь = Langenscheidts Großwörterbuch Deutsch-Russisch. В 2 т. – М.: ООО «Издательство Астрель»: ООО «Издательство АСТ», 2002
  5. Rost, Fabian. Bundespräsident. http://www.slpb.de/ infoseiten/politik/ politik_ deutschland / 6_7. htm
  6. Hesselberger, Dieter. Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung – Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2000
  7. Der Bundespräsident / Verfassungsrechtliche Grundlagen, Orden und Ehrungen, Eingaben und Petitionen - http: // www. bundespraesident.de/ Amt – und - Funktion/ Verfassungsrechtliche Grundlagen/ Orden – und Ehrungen/ Eingaben – und-…
  8. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Deutsch – russische Textausgabe. Bundeszentrale für politische Bildung.
  9. Demokratie in der Bundesrepublik. Deutschland im Schaubild. Was den Staatsbürger interessiert Transcontact Verlagsgesellschaft, Bonn, 1990

Lektion 6

Thema: Gesetzgebung

Text A.Gang der Gesetzgebung Text B.Bundesgesetze Text C.Das Parlament macht die Gesetze Text D.Entstehung eines einfachen Bundesgesetzes


Формируемые компетенции: I. Языковые и коммуникационные: · владение терминологией на немецком и русском языках по теме «Законодательство Федерации»; · способность к переводу оригинальных юридических текстов без предварительной подготовки. II. Исследовательские:
  • способность к сравнительному анализу и синтезу (правовая система Германии, России и Англии, законодательство).
III. Информационные:
  • способность к эффективному поиску информации на немецком языке в Интернете;
  • умение работать с кафедральным сайтом, с расположенным на нем тестовыми заданиями.
IV. Компетенции менеджмента:
  • умение демонстрировать самостоятельное обучение.

Text A Übersetzen Sie den Text schriftlich!

Gang der Gesetzgebung

DasGesetzgebungsverfahren ist das Verfahren, in dem Gesetze im formellen Sinn erlassen werden. Im demokratischen Rechtsstaat, der auf dem Grundsatz der Gewaltentrennung beruht, ist es dadurch gekennzeichnet, daß die Gesetzgebung ausschließlich dem Parlament zusteht. Art. 76 ff. GG regeln grundsätzlich das Gesetzgebungsverfahren, das hier nur kurz und nicht in allen Einzelheiten sowohl für Zustimmungs- als auch Einspruchsgesetze dargestellt werden soll.

Ein Zustimmungsgesetz* ist im Verfassungsrecht der Bunderrepublik entweder ein Gesetz, das der Zustimmung des Bunderrates bedarf oder eines, durch das die gesetzgebenden Körperschaften einem Staatsvertrag zustimmen; die Zustimmung ist häufig im GG vorgesehen, vor allem auch bei Änderungen des GG und wenn ein Bundesgesetz Bereiche der Länderverwaltung betrifft.

Ein Einspruchsgesetz* ist im Gegensatz hierzu ein Gesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gegen das er aber Einspruch erheben kann, der jedoch vom Bundestag überstimmt werden kann.

Die Gesetzesinitiative kann von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder von Mitgliedern des Bundestages ausgehen. In der größten Zahl der Fälle werden Gesetzentwürfe von der

BUNDESREGIERUNG

vorgelegt. Regierungsvorlagen werden von den Referenten in den Ministerien ausgearbeitet, zusammen mit einer Begründung über den federführenden Minister* dem Kabinett unterbreitet und von diesem beraten. Im Falle der Billigung legt die Bundesregierung sie dem

BUNDESRAT

vor, der in diesem sog. “Ersten Durchgang” dazu Stellung nehmen und Änderungsvorschläge machen kann. Zusammen mit diesen reicht der Bundesrat die Vorlage über die Bundesregierung, die gegebenenfalls zu diesen Änderungsvorschlägen ihrerseits begründete Stellung nimmt, an den

BUNDESTAG

weiter, der in drei Lesungen über die Vorlage berät.

Der Bundestag kann die Vorlage zur Vorbereitung seiner Beratungen auch an einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. In jeder Lesung wird über die Vorlage abgestimmt. Bei dreifacher Mehrheit ist das Gesetz und in Ausnahmenfällen bei Zweidrittelmehrheit ist das Gesetz angenommen und wird nunmehr dem

BUNDESRAT

vorgelegt. Der weitere Gang des parlamentarischen Verfahrens ist abhängig von der Frage, ob es sich handelt um

табл. 1

  ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGE GESETZE *   oder um   NICHT ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGE GESETZE  
    Stimmt der Bundesrat nicht aus-drücklich zu, so ist das Gesetz   GESCHEI-TERT     Stimmt der Bundesrat dem Gesetz zu, so wird es nach Gegenzeichnung durch den für die Vorlage zuständigen Ressorts-minister oder den Kanzler vom BUNDESPRÄSI- DENT   ausgefertigt und im   BUNDESGESETZ-BLATT   verkündet     Verzichtet der Bundes- rat auf Aufrufung des Vermittlungsausschusses, so wird der Entwurf nach Gegenzeichnung durch Ressortsminister oder Kanzler vom BUNDESPRÄSI- DENT ausgefertigt und im   BUNDESGESETZ- BLATT   verkündet     Ruft der Bundesrat den   VERMITT- LUNGSAUS- SCHUSS an und erzielt dieser keine Einigung, kann der Bundesrat Einspruch einlegen, den der Bundestag mit absol. Mehrheit zurückweisen kann (mit 2/3-Mehrheit, wenn Einspruch mit dieser beschlossen)    
         

Texterläuterungen:

  • Zustimmungsgesetz*f - закон, требующий согласия бундестага или ратификации обеими палатами
  • Einspruchsgesetz*f - закон, не требующий согласия бундестага или ратификации обеими палатами
  • der federführender Minister*-министр, ответственный за то или иное направление

* Auch diese kann der Bundesrat an den Vermittlungsausschuß leiten was jedoch die Zustimmungsbedürftigkeit nicht berührt. Bundestag und Bundesregierung können bei Zustimmungsgesetzen ebenfalls den Vermittlungsausschuß anrufen.

Vokabeln

1. Gesetz n -es, -e закон
  • ein G. einbringen
внести закон
  • beraten
обсудить
  • billigen
одобрить
  • annehmen (in erster Lesung, in zweiter Lesung
принять (в первом, во втором чтении)
  • beschließen, verabschieden
принять, утвердить
  • einhalten
соблюдать
  • verkünden (im Gesetzblatt)
обнародовать
  • ändern
изменить
  • vom G. abweichen
отступать от закона, не совпадать с законом
  • das G. gilt, das G. ist in Kraft
действует
  • bleibt in Kraft
остаётся в силе
  • tritt in Kraft
вступает в силу
  • tritt außer Kraft
теряет силу
  • kraft Gesetzes
в силу закона
  • laut dem G., nach dem G.
согласно закону  
2. Gesetzgebungf законодательство
gesetzgebende Gewalt (Legislative) законодательная власть
vgl. vollziehende Gewalt (Exekutive) исполнительная власть
richtliche Gewalt (judikative) судебная власть
3. Verfahren n -s, способ, метод; процедура
Gesetzgedungsverfahren n законодательная процедура
4. Gesetzentwurfm -s, -entwürfe законопроект
vgl. Gesetzvorlage. законопроект представленный на рассмотрение
einen G. einbringen внести
beraten über Akk. обсудить
zurückweisen отклонить
begründen обосновать
an den zuständigen Ausschuß überweisen передать в соответствующий комитет
5. vornehmen vt   производить, осуществлять
6. Vermittlungsausschuß m согласительная комиссия
den Vermittlungsausschuß einberufen созвать
anrufen   обратиться в комиссию
7. Antrag m (an, Akk) предложение; заявление; ходатайство
einen A. ablehnen отклонить
einen A. stellen, einbringen внести
auf A. по предложению, требованию
dem A. stattgeben удовлетворить
über einen A. abstimmen голосовать
8. Bestimmung f -, -en положение, предписание
eine B. verletzen нарушить положения (закона)
9. Währung f валюта
10.Stellungnahme f заключение


Übung 1.Lernen Sie die folgenden Wortverbindungen!

  • das Gesetz beschließen,
verabschieden
принять закон
  • die Gesetzvorlage billigen
одобрить законопроект
  • der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
требовать одобрения бундесрата
  • in drei Lesungen über das Gesetz beraten
обсудитьзакон в трёх чтениях
  • den Vermittlungsausschuß anrufen
обратиться в согласительную комиссию
  • das Gesetzgebungsverfahren vorschreiben
предписыватьзаконодательную процедуру
  • einen Einspruch gegen das beschlossene Gesetz einlegen
выдвинуть возражение, заявить протест против принятого закона
  • den Antrag auf Änderung des Gesetzes ablehnen
отклонитьпредложение об изменении закона
  • die Gesetzvorlage einem Ausschuß
  • überweisen
передать законопроект в комиссию
  • die Überweisung erfolgt/ ist erfolgt ohne Aussprache
передача прошла без дискуссии
  • dem Bundestag zur Beratung vorlegen
представить на рассмотрение бундестага
  • eine Bestimmung des Grundgesetzes verletzen
нарушить статью конституции
  • über jede Bestimmung der Gesetzvorlage
голосовать по каждому положению законопроекта
  • den Gesetzbeschluß aufheben
отменитьрешение о принятии закона
  • das Gesetz verkünden
обнародоватьзакон

Übung 2 . Antworten Sie auf die folgenden Fragen zum Text !

  1. Wem steht die Gesetzgebung grundsätzlich zu?
  2. Wer kann Gesetzesvorschläge und Gesetzentwürfe einbringen?
  3. Was erfährt man über Regierungsvorlagen?
  4. Welche Funktionen hat der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren?
  5. Wie viele Lesungen sind in der Regel notwendig?
  6. Welche Rolle spielt ein Vermittlungsausschuß?
  7. 7.Wer kann den Vermittlungsausschuß anrufen?
  8. 8.Welche zwei Gesetzestypen werden angeführt?
  9. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den Gang des weiteren Verfahrens bei Annahme eines Gesetzes durch den Bundestag und die anschließende Behandlung durch den Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz und bei einem Einspruchsgesetz?
  10. Kann der Bundesrat eine Gesetzvorlage zum Scheitern bringen, die nicht seiner ausdrücklichen Zustimmung bedarf?
  11. Wann erst ist ein Gesetz abgeschlossen und in Kraft getreten?

Text B. Übersetzen Sie den Text mündlich!

Bundesgesetze

In der Bundesrepublik ist die Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Als oberste gesetzgebende Gewalt berät und verabschiedet der Deutsche Bundestag Gesetze. Anregungen zu Gesetzen können auch von Verbänden oder Interessengruppen kommen. Gesetze einzubringen ist das Recht des Bundestages selbst sowie der Bundesregierung und des Bundesrates.

Ausschließliche Gesetzgebung liegt voll in der Kompetenz des Bundes (z.B. auswertige Angelegeheiten, Verteidigung, Währung).

Konkurrierende Gesetzgebung ist das Befugnis der Länder. Sie sind befugt, Gesetze zu erlassen, soweit der Bund nicht im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung tätig ist. Gleiche Wirkung wie das förmliche Gesetz haben Rechtsverordnungen. Bundesregierung, ein Bundesminister oder eine Länderregierung können durch Gesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden.

Text C. Referieren Sie den Text!

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