Menschenrechtssituation in Deutschland

Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) lautet:„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Artikel 1 GG, einschließlich der Bindung staatlicher Gewalt an die Respektierung der Menschenwürde (Abs. 1) und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte (Abs. 3), steht unter dem besonderen Schutz der so genannten Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG.

Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGB l. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.

Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach Artikel 25 S. 1 GG sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Landesverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Landesverfassungen von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.

Auszüge aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen:

Ø Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. (Art. 5)

Ø Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22)

Ø Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. (Art. 23)

Ø Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub. (Art. 24)

Ø Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. (Art. 25)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Eine der ersten internationalen Erklärungen zu Menschenrechtsstandards wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen durch eine Resolution zum Ausdruck gebracht; die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Sie wurde mit 48 Stimmen, keiner Gegenstimme und 8 Enthaltungen am 10. Dezember 1948 angenommen.

Insgesamt umfasst die AEMR (Universal Declaration of Human Rights) 30 Artikel. Artikel 1 und 2 beschäftigen sich mit organisatorischen Fragen. Hierauf folgt ein Katalog der Freiheitsrechte (Art. 3-20) und der politischen Betätigungsrechte (Art. 21) und der Gleichheitsrechte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichs (Art. 22-28). Eine Eigentumsgarantie lässt sich Artikel 17 entnehmen, welcher aber in den Freiheitsrechten angesiedelt ist. Art. 29 zählt zulässige Einschränkungen der zuvor genannten Rechte auf. Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber Art. 30, der unmissverständlich klarstellt, dass die genannten Einschränkungsmöglichkeiten nicht zur völligen Abschaffung oder faktischen Aufhebung der Rechte von Art. 3-28 führen kann und darf.

Die sehr weit reichende Liste von Rechten führte 1966 zu zwei wichtigen UN-Pakten: Dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt).

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die Universal Declaration of Human Rights oder die Internationale Menschenrechtscharta, welche als Grundlage sämtlicher universeller Menschenrechtsnormierungen gelten kann.

Rechte der Staaten, die garantierten Rechte und Freiheiten einzuschränken.

Art. 4 hält eine Ausnahme von den garantierten Rechten vor, welche Staaten unter bestimmten Fällen nutzen können. Ein Beispiel für die Einschränkungsmöglichkeit von Rechten ist der öffentliche Notstand. Allerdings sind auch der Nutzungsbreite des Art. 4 über Art. 4 Abs. 2 Grenzen gesetzt, denn von dieser Regelung ausgenommen sind das Recht auf Leben, das Folterverbot, das Sklavereiverbot, das Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie mehrere juristische Freiheitsrechte und Garantien. Des Weiteren muss ein Staat, sobald er die garantierten Rechte im Rahmen von Art. 4 einschränken will, den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren.

Völkerrecht

Das Völkerrecht (ungenau ist der Begriff internationales Recht) ist eine überstaatliche Rechtsordnung, durch die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten (meist Staaten) auf der Grundlage der Gleichrangigkeit geregelt werden.

Wichtigste positivrechtliche Rechtsquelle des Völkerrechts ist die Charta der Vereinten Nationen und das in ihr niedergelegte Allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen hinaus verbindlich ist und jedem Staat einen Angriffskrieg verbietet.

Das supranationale Recht gilt als Besonderheit des Völkerrechts, weil es ebenfalls überstaatlich organisiert ist, weist allerdings durch die Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem Völkerrecht erklärbar sind.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht besteht im Fehlen eines zentralen Gesetzgebungsorgans. Das klassische Völkerrecht wird den Staaten nicht oktroyiert, sondern stellt eine Koordinationsordnung zwischen ihnen dar. Von ihm wurden nur die „zivilisierten“, also die europäischen Staaten, als Völkerrechtssubjekte anerkannt, was den Kolonialismus als legal erscheinen ließ. In der heutigen Völkerrechtsordnung, die sich insbesondere in der Charta der Vereinten Nationen widerspiegelt, sind dagegen sämtliche Staaten gleichberechtigte Subjekte.

Allerdings gibt es immer mehr Entwicklungen hin zu einer auch zentralen Rechtsetzung im Völkerrecht. Vorhanden war diese Tendenz bereits zuvor, sie wird vom Sicherheitsrat aufgegriffen, der insbesondere nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 dazu übergegangen ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären und sich dem zwingenden Recht, dem sogenannten ius cogens, zu nähern (vgl. Resolution 1373 und das Counter Terrorism Committee und Resolution 1540). Diese Entwicklung wird teilweise kritisch, teilweise gar skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht, der sich mit der Lösung einzelner Konflikte beschäftigen und nicht als „Weltgesetzgeber“ auftreten soll.

Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und nationalem Recht lässt sich nur in Zusammenschau mit der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung beantworten. Monismus (Völkerrecht und nationales Recht bilden eine einheitliche Ordnung) und Dualismus (Völkerrecht und nationales Recht sind völlig getrennte Rechtsordnungen) stellen zwei theoretische Extreme dar, die in der Praxis nirgends in Reinform anzutreffen sind. Das untenstehende Schaubild gibt einen Überblick über die verschiedenen Ansätze.

Die Frage, ob eine völkerrechtliche Norm vom innerstaatlichen Rechtsanwender zu beachten ist, entscheidet sich allein danach, ob das jeweilige innerstaatliche Recht einen Umsetzungsakt verlangt oder nicht. Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass die innerstaatliche Anwendung von Völkerrecht eigentlich in allen Rechtsordnungen eine bestimmt genug formulierte Norm voraussetzt, die nicht nur an Staaten adressiert ist. Solche Normen werden als self-executing bezeichnet (nach richtiger Auffassung ist dieser Begriff aber dem jeweiligen nationalen Recht, nicht dem Völkerrecht zuzuordnen). In Deutschland sind gemäß Art. 25 S. 1 Grundgesetz Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsprinzipien unmittelbar anwendbar und stehen über den Bundesgesetzen. Völkervertragsrecht bedarf der Transformation, die in der Regel mit der innerstaatlichen Ratifikation (Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG) zusammenfällt und steht auf dem Rang eines Bundesgesetzes.

Durch die Ratifizierung der römischen Convention vom 17. Juli 1998 über den internationalen Strafgerichtshof durch 139 Staaten, die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Gewichtung des internationalen Rechts geschaffen, die es zulässt, ohne die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Staates, sich auf internationale Rechtsnormen und Vertragsrecht zu berufen.

Ge­schich­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz

Als am 20. Sep­tem­ber 1949 der erste Bun­des­mi­nis­ter der Jus­tiz er­nannt wurde, gab es schon eine über sieb­zig­jäh­ri­ge Tra­di­ti­on zen­tra­ler deut­scher Jus­tiz­be­hör­den. Sie be­gann 1875 mit dem Reichs­jus­tiz­amt, das zu­nächst nur eine un­selb­stän­di­ge Ab­tei­lung des Reichs­kanz­ler­am­tes war, dann aber am 1. Ja­nu­ar 1877 zu einer selb­stän­di­gen Obers­ten Reichs­be­hör­de auf­stieg. Das Amt war einem Staats­se­kre­tär un­ter­stellt und im We­sent­li­chen zu­stän­dig für die Vor­be­rei­tung der Ge­setz­ge­bung im tra­di­tio­nel­len Be­reich der Jus­tiz.

Es hatte die Auf­ga­be, die Reichs­re­gie­rung sowie das da­ma­li­ge Par­la­ment, Reichs­tag und Bun­des­rat, bei der Ge­setz­ge­bung zu un­ter­stüt­zen. In sei­nen Ge­schäfts­be­reich fie­len das Reichs­ge­richt, die Reichs­an­walt­schaft und das Reichs­pa­tent­amt, nicht aber die Ver­wal­tung der Ge­rich­te und Jus­tiz­be­hör­den. Das Schwer­ge­wicht der Jus­tiz­ver­wal­tung lag bei den Län­dern. Daran än­der­te sich auch nichts, als nach der Er­rich­tung der Wei­ma­rer Re­pu­blik 1919 das Reichs­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz nun von einem ver­ant­wort­li­chen Mi­nis­ter ge­lei­tet wurde.

Die Na­tio­nal­so­zia­lis­ten bra­chen mit die­ser Tra­di­ti­on. Sie "ver­reich­lich­ten" ab 1934 die Jus­tiz. Das be­deu­te­te die Auf­lö­sung der Län­der­mi­nis­te­ri­en und die Über­nah­me der Jus­tiz­ver­wal­tung durch das Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um. Nach dem Zu­sam­men­bruch des Deut­schen Rei­ches 1945 kam die Jus­tiz­ver­wal­tung in den drei west­li­chen Be­sat­zungs­zo­nen wie­der in die Hand der neu­ge­bil­de­ten Län­der; die Zen­tra­li­sie­rung der Jus­tiz wurde rück­gän­gig ge­macht.

Ar­ti­kel 92 des Grund­ge­set­zes be­stimm­te dann: "Die recht­spre­chen­de Ge­walt ist den Rich­tern an­ver­traut; sie wird durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, durch das Obers­te Bun­des­ge­richt, durch die in die­sem Grund­ge­setz vor­ge­schrie­be­nen Bun­des­ge­rich­te und durch die Ge­rich­te der Län­der aus­ge­übt."

Das be­deu­te­te: Alle Ge­rich­te un­ter­halb der Bun­des­ge­rich­te wur­den Län­der­ge­rich­te und auch von den Län­dern ver­wal­tet. Als das Grund­ge­setz am 23. Mai 1949 ver­kün­det wurde, stand damit fest, dass das künf­ti­ge Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz wie­der ein "Ge­setz­ge­bungs­mi­nis­te­ri­um" wer­den würde.

Als Ge­setz­ge­bungs­mi­nis­te­ri­um wird es des­halb be­zeich­net, weil seine Auf­ga­ben über­wie­gend in der Ge­setz­ge­bung und nicht im Be­reich der ver­wal­ten­den und un­mit­tel­bar ge­stal­ten­den Re­gie­rungs­tä­tig­keit lie­gen. Das be­deu­tet na­tür­lich nicht, dass das Mi­nis­te­ri­um Ge­set­ze er­lässt. Ge­setz­ge­ber sind in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, wie in jeder par­la­men­ta­ri­schen De­mo­kra­tie, die ge­setz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten, also der Deut­sche Bun­des­tag und der Bun­des­rat. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz be­rei­tet le­dig­lich im Rah­men der ihm zu­ge­wie­se­nen Auf­ga­ben diese Ge­setz­ent­wür­fe der Bun­des­re­gie­rung vor, ehe sie zur Vor­la­ge an die ge­setz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten kom­men. Im wei­te­ren Ver­lauf des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens wirkt es bei der Ver­tre­tung der Bun­des­re­gie­rung ge­gen­über den ge­setz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten mit. Mit dem Re­gie­rungs­um­zug im Som­mer 1999 ist das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um wie­der nach Ber­lin (Gen­dar­men­markt) zu­rück­ge­kehrt; damit ist die obers­te deut­sche Jus­tiz­be­hör­de jetzt wie­der an dem Ort, wo sie 1877 als "Reichs­jus­tiz­amt" aus der Taufe ge­ho­ben wurde.

Auf­ga­ben im Be­reich der Ge­setz­ge­bung. Ver­wal­tungs­auf­ga­ben

Die Ge­setz­ge­bung in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ob­liegt – wie in jeder par­la­men­ta­ri­schen De­mo­kra­tie – den ge­setz­ge­ben­den Kör­per­schaf­ten, also dem Deut­schen Bun­des­tag und dem Bun­des­rat. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz wirkt hier­an mit. Es be­rei­tet in ers­ter Linie neue Ge­set­ze sowie die Än­de­rung oder die Auf­he­bung von Ge­set­zen vor. Dabei ist das Mi­nis­te­ri­um fe­der­füh­rend vor allem für die „klas­si­schen“ Be­rei­che des Rechts: das Bür­ger­li­che Recht (Schuld­recht, Sa­chen­recht, Fa­mi­li­en­recht, Erbrecht), das Han­dels-​ und Ge­sell­schafts­recht, das Recht des ge­werb­li­chen Rechts­schut­zes und das Ur­he­ber­recht, das Straf­recht, das Ge­richts­ver­fas­sungs-​ und Ver­fah­rens­recht für die ein­zel­nen Ge­richts­bar­kei­ten (außer Ar­beits-​ und So­zi­al­ge­richts­bar­keit – dort mit­be­ra­tend), das Dienst-​ bzw. Be­rufs­recht der Rich­ter, Staats­an­wäl­te, Rechts­an­wäl­te, No­ta­re, Pa­tent­an­wäl­te und Rechts­pfle­ger.

Dar­über hin­aus hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz die Auf­ga­be, die Ge­setz-​ und Ver­ord­nungs­ent­wür­fe aller an­de­ren Bun­des­mi­nis­te­ri­en sowie zwi­schen­staat­li­che Ver­ein­ba­run­gen auf ihre Ver­ein­bar­keit mit dem Ver­fas­sungs­recht, Völ­ker­recht, Eu­ro­pa­recht und Bun­des­recht zu über­prü­fen. Die Prü­fung er­streckt sich auch auf die Recht­set­zungs­tech­nik und die Ver­wen­dung einer ein­heit­li­chen, mög­lichst kla­ren Rechts­spra­che.

Ver­wal­tungs­auf­ga­ben. Zum Ge­schäfts­be­reich (Zu­stän­dig­keits­be­reich) des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz ge­hö­ren drei der fünf obers­ten Ge­richts­hö­fe des Bun­des, näm­lich der Bun­des­ge­richts­hof mit Sitz in Karls­ru­he und einem 5. Straf­se­nat in Leip­zig, das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt mit Sitz in Leip­zig und der Bun­des­fi­nanz­hof mit Sitz in Mün­chen. Wei­ter­hin ge­hö­ren zu dem Ge­schäfts­be­reich des Mi­nis­te­ri­ums der Ge­ne­ral­bun­des­an­walt beim Bun­des­ge­richts­hof in Karls­ru­he mit der Dienst­stel­le Leip­zig, das Bun­des­pa­tent­ge­richt in Mün­chen, das Deut­sche Pa­tent-​ und Mar­ken­amt in Mün­chen mit sei­ner Dienst­stel­le Jena und dem Tech­ni­schen In­for­ma­ti­ons­zen­trum in Ber­lin sowie schließ­lich (ab 1. Ja­nu­ar 2007) das Bun­des­amt für Jus­tiz in Bonn. Für diese Bun­des­ge­rich­te und -​be­hör­den hat das Mi­nis­te­ri­um die or­ga­ni­sa­to­ri­schen, haus­halts­mä­ßi­gen, per­so­nel­len und in­fra­struk­tu­rel­len Vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen.

Dar­über hin­aus nimmt das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz in sei­nem Ge­schäfts­be­reich die Dienst­auf­sicht über die Ge­rich­te sowie die Dienst-​ und Fach­auf­sicht über die Be­hör­den wahr.

Das Mi­nis­te­ri­um ist fer­ner Her­aus­ge­ber der amt­li­chen Ver­kün­dungs­blät­ter des Bun­des (Bun­des­ge­setz­blatt und Bun­des­an­zei­ger).

Wei­ter­hin wirkt es im Vor­feld der Wahl der Rich­te­rin­nen und Rich­ter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts mit. Es be­rei­tet die Wahl der Rich­te­rin­nen und Rich­ter an den drei obers­ten Ge­richts­hö­fen vor, die zum Ge­schäfts­be­reich des Mi­nis­te­ri­ums ge­hö­ren. Über die Be­ru­fung ent­schei­det die Mi­nis­te­rin ge­mein­sam mit dem Rich­ter­wahl­aus­schuss (Ar­ti­kel 95 Ab­satz 2 des Grund­ge­set­zes).

Jus­tiz und Na­tio­nal­so­zia­lis­mus

Im Jahre 1989 hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz auf Ver­an­las­sung des frü­he­ren Bun­des­mi­nis­ters der Jus­tiz Hans A. En­gel­hard eine Aus­stel­lung über Jus­tiz und Na­tio­nal­so­zia­lis­mus ge­schaf­fen. Die Ar­bei­ten wur­den durch einen wis­sen­schaft­li­chen Bei­rat un­ter­stützt. Die Aus­stel­lung be­schäf­tigt sich in drei Ab­schnit­ten mit der Jus­tiz im Na­tio­nal­so­zia­lis­mus, ihrer Vor­ge­schich­te in der Wei­ma­rer Re­pu­blik und mit der Frage, wie die bun­des­deut­sche Jus­tiz mit die­ser Ver­gan­gen­heit um­ge­gan­gen ist.

Die Aus­stel­lung ist - be­zo­gen auf 1989 - der erste ernst­haf­te jus­ti­zei­ge­ne Bei­trag zur Aus­ein­an­der­set­zung mit der NS-​Jus­tiz und ihren Fol­gen - einer Aus­ein­an­der­set­zung, der sich die bun­des­deut­sche Jus­tiz zu­min­dest in den 50i­ger und 60i­ger Jah­ren nicht in dem er­for­der­li­chen Maße ge­stellt hat. Mit rund 2.​000 Do­ku­men­ten und Bil­dern sowie Be­gleit­tex­ten zu den ein­zel­nen The­men­krei­sen macht die Aus­stel­lung deut­sche Jus­tiz­ge­schich­te an­schau­lich. Dabei wird ver­sucht, wich­ti­ge As­pek­te der his­to­ri­schen und ideo­lo­gi­schen Grund­la­gen der Jus­tiz, der Ein­fluss­nah­me der Par­tei auf die Jus­tiz und der Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen Jus­tiz, NSDAP und SS auf­zu­zei­gen.

An­de­rer­seits geht es aber auch darum, den Be­trach­ter durch die Dar­stel­lung von zum Teil er­schüt­tern­den Ein­zel­schick­sa­len be­trof­fen zu ma­chen. Die Aus­stel­lung wen­det sich nicht spe­zi­ell an den Ju­ris­ten. Sie will in all­ge­mein ver­ständ­li­cher Form dem his­to­risch und po­li­tisch in­ter­es­sier­ten Bür­ger die Mög­lich­keit bie­ten, sich über einen un­rühm­li­chen, aber wich­ti­gen Teil der deut­schen Rechts­ge­schich­te zu in­for­mie­ren. Die Aus­stel­lung will nicht bes­ser­wis­se­risch be­leh­ren, und es ist nicht ihre Auf­ga­be, Ver­gan­gen­heit zu be­wäl­ti­gen - das kön­nen nur die­je­ni­gen, die die Ver­gan­gen­heit mit­ge­stal­tet haben.

Teil I: Wei­ma­rer Re­pu­blik. Die­ser Ab­schnitt ent­hält ins­be­son­de­re eine Dar­stel­lung der so­zia­len Her­kunft der Rich­ter­schaft in den 20i­ger Jah­ren. Ihre ab­leh­nen­de Hal­tung ge­gen­über der Wei­ma­rer Re­pu­blik und ihre dar­aus re­sul­tie­ren­de Recht­spre­chung in po­li­ti­schen Straf­sa­chen: Harte Stra­fen gegen Links, Milde oder Straf­frei­heit für Rechts. Mit die­ser Dar­stel­lung wird der Ver­such un­ter­nom­men, das fast ge­räusch­lo­se Ab­glei­ten der Jus­tiz in das NS-​Un­rechts­sys­tem zu er­klä­ren.

Teil II: NS-​Jus­tiz. Der Haupt­teil der Aus­stel­lung zeigt die Ver­stri­ckung der Jus­tiz­ju­ris­ten in das NS-​Re­gime. Nach dem Macht­an­tritt fand Hit­ler auch in der Jus­tiz Zu­stim­mung und Un­ter­stüt­zung. Am 7. April 1933 emp­fing Hit­ler die Re­prä­sen­tan­ten der deut­schen Rich­ter­schaft, die ihm er­klär­ten, die deut­schen Rich­ter wür­den ge­schlos­sen und mit allen Kräf­ten an der Er­rei­chung der Ziele mit­ar­bei­ten, die sich die Re­gie­rung ge­setzt habe.

Wäh­rend sich das Re­gime eta­blier­te und offen seine Geg­ner ter­ro­ri­sier­te, schwo­ren im Ok­to­ber 1933 in Leip­zig vor dem Reichs­ge­richt mehr als 10.​000 Ju­ris­ten mit er­ho­be­nem rech­ten Arm und unter Be­ru­fung auf Gott, Hit­ler auf sei­nem Weg als deut­sche Ju­ris­ten bis an das Ende ihrer Tage fol­gen zu wol­len. Ins­ge­samt wur­den von 1933 bis 1945 von den zi­vi­len Straf­ge­rich­ten etwa 16.​000 To­des­ur­tei­le ver­hängt.

In der Aus­stel­lung wird nicht ver­ges­sen, dass es Jus­tiz­ju­ris­ten gab, die sich offen gegen das Un­recht ge­stellt haben. Lothar Kreyssig und Hans von Dohn­a­ny zäh­len zu ihnen; die Aus­stel­lung be­schreibt im üb­ri­gen auch Fra­gen der Per­so­nal­po­li­tik in der Jus­tiz und den An­pas­sungs­druck des Reichs­jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums auf Jus­tiz­ju­ris­ten.

Teil III: Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Der rechts­po­li­tisch und his­to­risch in­ter­es­san­tes­te Teil zeigt, dass es der deut­schen Jus­tiz nach dem Zu­sam­men­bruch des "Drit­ten Rei­ches" in wei­ten Tei­len nicht um späte Ge­rech­tig­keit, son­dern um Recht­fer­ti­gung ging: "Was da­mals Recht war kann doch heute kein Un­recht sein" lau­te­te eine gän­gi­ge Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie.

Die­sen Recht­fer­ti­gungs­be­mü­hun­gen blieb der Er­folg nicht ver­sagt. Der Aus­gang vie­ler Ver­fah­ren gegen NS-​Ju­ris­ten wi­der­spricht un­se­rem Ge­rech­tig­keits­emp­fin­den. Kein ein­zi­ger Rich­ter der Son­der­ge­rich­te oder des Volks­ge­richts­ho­fes wurde wegen eines der zahl­rei­chen Un­rechts­ur­tei­le von bun­des­deut­schen Ge­rich­ten rechts­kräf­tig ver­ur­teilt. Als Bei­spie­le sind in der Aus­stel­lung u.a. die Fälle Rehse und Rei­mers dar­ge­stellt.

Eben­so wer­den im drit­ten Teil Fälle hoch­be­las­te­ter Ju­ris­ten, die in der bun­des­deut­schen Jus­tiz Wie­der­ver­wen­dung fan­den z.B. der ehe­ma­li­ge Ge­ne­ral­bun­des­an­walt Frän­kel dar­ge­stellt. Von einer Auf­ar­bei­tung der Un­rechts­jus­tiz des NS-​Staa­tes in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land kann keine Rede sein. Am Ende steht die bio­lo­gi­sche Am­nes­tie.

Rechts­pfle­ge. Zi­vil­ver­fah­ren

Mit dem Be­griff Rechts­pfle­ge be­zeich­net man her­kömm­li­cher­wei­se die den Ge­rich­ten zu­ge­wie­se­nen Tä­tig­kei­ten. In ers­ter Linie zählt dazu die Recht­spre­chung. Hinzu kom­men alle sons­ti­gen den Ge­rich­ten durch den Ge­setz­ge­ber über­tra­ge­nen Tä­tig­kei­ten sowie die von an­de­ren Or­ga­nen der Rechts­pfle­ge (z. B. An­wäl­ten und No­ta­ren) wahr­ge­nom­me­nen Auf­ga­ben und An­ge­le­gen­hei­ten. Damit han­delt es sich bei dem Be­griff der Rechts­pfle­ge um einen Sam­mel­be­griff.

Die Auf­ga­be der Rechts­pfle­ge be­steht darin, einen ge­ord­ne­ten Ab­lauf der Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Men­schen zu ge­währ­leis­ten.

In der Rechts­pfle­ge Tä­ti­ge sind: Rich­ter, Staats­an­wäl­te, Amts­an­wäl­te, Rechts­pfle­ger, Ge­richts­voll­zie­her und Ur­kunds­be­am­te der Ge­schäfts­stel­le sowie, als un­ab­hän­gi­ge Or­ga­ne der Rechts­pfle­ge, die No­ta­re und Rechts­an­wäl­te. Allen ge­mein­sam ob­liegt die Auf­ga­be, dem Recht in ge­ord­ne­ten Ver­fah­ren zur Durch­set­zung zu ver­hel­fen, sowie Un­recht zu ver­hin­dern und zu be­sei­ti­gen.

We­sent­li­che Tä­tig­kei­ten der Rechts­pfle­ge sind der Strei­tent­scheid vor Ge­richt, die, Voll­stre­ckung von Ent­schei­dun­gen, die Straf­rechts­pfle­ge, aber auch Tä­tig­kei­ten, die zur frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit zäh­len und der Rechts­vor­sor­ge die­nen (z.B. Be­treu­ungs­recht).

Die Zi­vil­pro­zess­ord­nung (ZPO) re­gelt das ge­richt­li­che Ver­fah­ren in bür­ger­li­chen Rechts­strei­tig­kei­ten, den Zi­vil­pro­zess. Er wird durch die Par­tei­en des Rechts­streits (Klä­ger und Be­klag­ten) in Gang ge­setzt. Zu­stän­dig für die Ent­schei­dung eines Zi­vil­pro­zes­ses sind die Zi­vil­ge­rich­te (Amts­ge­richt, Land­ge­richt, Ober­lan­des­ge­richt, Bun­des­ge­richts­hof), die dem Be­reich der or­dent­li­chen Ge­richts­bar­keit an­ge­hö­ren.

Der Zi­vil­pro­zess ist in das Er­kennt­nis­ver­fah­ren und das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren un­ter­teilt. Im Er­kennt­nis­ver­fah­ren wird zu­nächst der Rechts­streit in der Sache ent­schie­den. Dazu stellt das Ge­richt die ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen fest und wen­det die Re­geln des ma­te­ri­el­len Zi­vil­rechts (vor allem die Nor­men des bür­ger­li­chen Ge­setz­buchs) auf den Rechts­streit an. In der Regel er­geht am Schluss des Er­kennt­nis­ver­fah­rens eine ver­bind­li­che Ent­schei­dung durch Ur­teil. Im an­schlie­ßen­den Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren wird das Ur­teil oder ein et­waig ab­ge­schlos­se­ner Ver­gleich dann durch­ge­setzt, wenn dies vorab nicht be­reits frei­wil­lig er­folgt ist.

Jus­tiz­mo­der­ni­sie­rung

Schon seit Jahr­hun­der­ten gibt es Ge­set­ze. An­fangs waren es un­ge­schrie­be­ne Ge­set­ze, die im Laufe der Zi­vi­li­sa­ti­on der Mensch­heit in Ge­setz­bü­chern ver­schrift­licht wur­den. Sie haben zur Auf­ga­be die ge­sell­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se zu ge­stal­ten und zu steu­ern und eine vor­ge­ge­be­ne Ord­nung zu hal­ten. Da im Laufe der Zeit immer wie­der neue Um­stän­de in die­sen Ver­hält­nis­sen auf­tre­ten, müs­sen auch die Ge­set­ze immer den ak­tu­el­len Ge­ge­ben­hei­ten an­ge­passt wer­den. Sie müs­sen also mo­der­ni­siert wer­den, sonst ver­lie­ren sie ihre Ak­tua­li­tät und damit ihre Trag­fä­hig­keit.

Ers­tes Jus­tiz­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz. Am 30. Au­gust 2004 ist das erste Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung der Jus­tiz im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den. Das Jus­tiz­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz ent­fernt aus dem Ge­trie­be der Jus­tiz viele klei­ne Sand­kör­ner und gießt Öl hin­ein. Es be­sei­tigt Hemm­nis­se, über die sich alle am Jus­tiz­be­trieb Be­tei­lig­ten är­gern. Die Län­der er­hal­ten Kom­pe­ten­zen für ei­ge­nes Er­mes­sen, um die per­so­nel­len Res­sour­cen ef­fi­zi­ent ein­zu­set­zen.

Zwei­tes Jus­tiz­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz. Das Zwei­te Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung der Jus­tiz ist am 22. De­zember 2006 im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den und am dar­auf­fol­gen­den Tag In­kraft ge­tre­ten. Es ent­hält wie schon das Erste Jus­tiz­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz vom 24. Au­gust 2004 ein um­fang­rei­ches Maß­nah­men­pa­ket, das na­he­zu alle Be­rei­che der Jus­tiz be­trifft. Neben ge­wich­ti­gen in­halt­li­chen Än­de­run­gen des gel­ten­den Rechts ge­hört dazu auch eine Viel­zahl klei­ne­rer, zum Teil punk­tu­el­ler Kor­rek­tu­ren und Er­gän­zun­gen.

Jus­tiz­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz. Mit dem Jus­tiz­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz wur­den der Zi­vil­pro­zess und die Fach­ge­richts­bar­kei­ten für eine elek­tro­ni­sche Ak­ten­be­ar­bei­tung ge­öff­net. Die Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten - Rich­ter, Rechts­an­wäl­te, Bür­ger - haben die Mög­lich­keit, elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men gleich­be­rech­tigt neben der - her­kömm­lich pa­pier­ge­bun­de­nen - Schrift­form oder der münd­li­chen Form rechts­wirk­sam zu ver­wen­den.

Re­dak­ti­ons­stab Rechts­spra­che. Im Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz hat zum 1. April 2009 der Re­dak­ti­ons­stab Rechts­spra­che seine Ar­beit auf­ge­nom­men. Sprach­wis­sen­schaft­ler be­ra­ten die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter aller Bun­des­mi­nis­te­ri­en bei der For­mu­lie­rung von Rechts­vor­schrif­ten.

Ju­ris­ti­sche Aus- und Fort­bil­dung

Bei der Ju­ris­ten­aus­bil­dung muss ein rechts­wis­sen­schaft­li­ches Stu­di­um an einer Uni­ver­si­tät mit der ers­ten Prü­fung und der an­schlie­ßen­de Vor­be­rei­tungs­dienst mit der zwei­ten Staats­prü­fung ab­ge­schlos­sen wer­den. An­ge­hen­de Ju­ris­tin­nen und Ju­ris­ten stu­die­ren an den rechts­wis­sen­schaft­li­chen Fa­kul­tä­ten. Die erste Prü­fung glie­dert sich in zwei Teile: Die uni­ver­si­tä­re Schwer­punkt­be­reichs­prü­fung und die staat­li­che Pflicht­fach­prü­fung. Die an­schlie­ßen­de Aus­bil­dung im ju­ris­ti­schen Vor­be­rei­tungs­dienst er­folgt in den Län­dern in ei­ge­ner Regie. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz ist mit Fra­gen der Ju­ris­ten­aus­bil­dung nur be­fasst, so­weit ge­richts­ver­fas­sungs­recht­li­che oder sta­tus­recht­li­che Re­ge­lun­gen be­trof­fen sind, bei­spiels­wei­se bei der Fest­le­gung der Zu­gangs­vor­aus­set­zun­gen zu dem Beruf des Rich­ters und des Staats­an­wal­tes. Hier schreibt das Deut­sche Rich­ter­ge­setz ein­heit­lich die not­wen­di­gen Grund­vor­aus­set­zun­gen für deren Aus­bil­dungs­gang und die er­for­der­li­chen Prü­fun­gen fest. Die Durch­füh­rung ob­liegt den Län­dern. In­for­ma­tio­nen dazu bie­ten die je­wei­li­gen Lan­des­jus­tiz­prü­fungs­äm­ter. Sta­tis­ti­ken über die Er­geb­nis­se der ers­ten und der zwei­ten ju­ris­ti­schen Staats­prü­fun­gen fin­den sie hier.

Bei der Fort­bil­dung der Rich­te­rin­nen und Rich­ter, Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­ten wer­den Bund und Län­der zu­sam­men tätig. Die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie mit ihren Ta­gungs­stät­ten in Trier und Wus­trau ist eine ge­mein­sam or­ga­ni­sier­te und fi­nan­zier­te Ein­rich­tung auf na­tio­na­ler Ebene. Jähr­lich wer­den durch die Deut­sche Rich­ter­aka­de­mie in den bei­den Ta­gungs­stät­ten Trier und Wus­trau an­nä­hernd 150 Ta­gungs­ver­an­stal­tun­gen an­ge­bo­ten, und jedes Jahr wird die­ses An­ge­bot von ca. 5.​000 Rich­te­rin­nen und Rich­tern, Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­ten ge­nutzt. Das An­ge­bot ist viel­sei­tig und breit ge­streut. Es deckt zum einen den kon­kre­ten Fort­bil­dungs­be­darf hin­sicht­lich fach­spe­zi­fi­scher Fra­gen ab, zum an­de­ren fin­den sich aber auch fach­über­grei­fen­de, in­ter­dis­zi­pli­nä­re The­men­kom­ple­xe und ver­hal­tens­ori­en­tier­te An­sät­ze.

Zum Ta­gungs­pro­gramm der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie ge­hö­ren auch zu­neh­mend in­ter­na­tio­na­le Ta­gun­gen und Be­geg­nun­gen mit aus­län­di­schen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen. Im Fort­bil­dungs­pro­gramm der Deut­schen Rich­ter­aka­de­mie zeigt sich mehr und mehr eine eu­ro­päi­sche Di­men­si­on. Im Ge­gen­zug neh­men zahl­rei­che deut­sche Rich­te­rin­nen und Rich­ter, Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te an den Fort­bil­dungs­ein­rich­tun­gen der EU-​Mit­glieds­staa­ten an deren Ver­an­stal­tun­gen teil. Ko­or­di­niert und or­ga­ni­sa­to­risch be­treut wer­den diese in­ter­na­tio­na­len Ver­an­stal­tun­gen von dem Eu­ro­päi­schen Netz­werk für jus­ti­zi­el­le Aus- und Fort­bil­dung mit Sitz in Brüs­sel, in dem Deutsch­land durch das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und Ver­tre­ter der Län­der prä­sent ist. Deutsch­land ist nicht nur Grün­dungs­mit­glied im EJTN, son­dern ge­stal­tet aktiv die Zu­kunft der Fort­bil­dung in Eu­ro­pa mit. Dar­über hin­aus be­steht die Mög­lich­keit, an Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen der Eu­ro­päi­schen Rechts­aka­de­mie (ERA) teil­zu­neh­men.

// Institutionen der Rechtspflege.

Die Rechtspflege umfasst folgende staatliche Institutionen: die gesamte Judikative, also die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten, Teile der Exekutive:Staatsanwaltschaft, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Justizverwaltung durch die Justizministerien, Amtsnotare in Baden-Württemberg.

Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (zum Beispiel Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Zivilprozessordnung (ZPO)) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert. Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche Sachverständigenverfahren der Seeämter.

Darüber hinaus werden die staatlich bestellten und privat tätigen Notare der Rechtspflege zugerechnet. In Deutschland werden darüber hinaus die Rechtsanwälte und Patentanwälte berufsrechtlich als „Organe der Rechtspflege“ bezeichnet. Diese „Organformel“ wurde erstmals vom Reichsgericht als Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in einer Entscheidung vom 25. Mai 1883 gebraucht. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Anwalt nicht nur seinem Mandanten verpflichtet ist, sondern auch der Rechtsordnung. In Österreich werden Rechtsanwälte dagegen nicht als Organe der Rechtspflege angesehen. Sie üben einen freien Beruf aus, in dessen Rahmen sie Klienten sowohl rechtlich beraten als auch vor Gerichten (und anderen Behörden) vertreten.

Funktionen. In der Hauptsache besteht Rechtspflege in der Tätigkeit der Gerichte aller Gerichtszweige, die dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten und der Abwehr und Ahndung von Unrecht dient. Neben der streitentscheidenden Tätigkeit der Gerichte, der Strafrechtspflege und der Vollstreckung von Entscheidungen sind zur Rechtspflege auch Tätigkeiten zu rechnen, die zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören und der Rechtsvorsorge dienen (Beispiel: Betreuungsrecht).

Vorsorgende Rechtspflege ist auch die Tätigkeit der Notare, zu deren Aufgaben die Beurkundung von Rechtsvorgängen und die sonstige Betreuung der Beteiligten, insbesondere durch Anfertigung von Urkundenentwürfen und Beratung, teilweise auch durch Vertretung vor Gericht, gehört (§§ 1, 24 Abs. 1 BNotO). Weitere Organe der Rechtspflege sind die Rechtsanwälte als unabhängige Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO). Sie wirken außergerichtlich beratend, vertragsgestaltend und konfliktvermeidend und vertreten vor Gericht.

Strafprozessrecht

Der Strafprozess ist erschreckend gering normiert. Die meisten Vorschriften sind eher ungeschrieben und es wird auch nicht kontrolliert, ob sie so genau eingehalten werden. Da wir uns in einem Szenario der frühen Neuzeit befinden, scheint es angemessen, die Folter des Beschuldigten offiziell nicht zuzulassen. Das ist eher Aufgabe der Inquisition, bei der die Folter von den Strafrechtlern teils befürwortet, teils entschieden abgelehnt werden wird. Allerdings darf der Beschuldigte, bis seine Schuld oder Unschuld bewiesen ist beliebig lange unter beliebig schlechten Bedingungen eingekerkert werden. Das Erpressen eines Geständnisses durch Drohung oder Gewalt (die die Schwelle zur Folter nicht überschreitet) wird oft stillschweigend hingenommen. Es existiert dennoch eine gewisse Strafrechtskultur, von der Barbarei der Inquisition oder der Bannstrahler ist man noch entfernt. Der Beschuldigte hat das Recht auf Rechtsbeistand, wobei dieser vor allem dafür sorgen soll, dass das Gericht in seinem Strafmaß die persönliche Lage des Beschuldigten würdigt. Freisprüche sind wie schon angemerkt eher selten, Strafmilderungen können aber bewirkt werden. Der Prozess selber verläuft aber noch in der Form des "Inquisitionsprozesses" also unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Lediglich das Urteil wird dann öffentlich verkündet und bei Hinrichtungen oder Anprangerungen auch vollstreckt. Das Gericht soll jede Aussage, jeden Beweis billigen und eine unbeeinflusste Entscheidung treffen. Das erweist sich in der Praxis jedoch oft als schwierig. Befangenheit der Richter ist keine Seltenheit, aber auch nicht unbedingt verboten. Zeugenaussagen oder das Geständnis des Angeklagten könnten, wenn Verdacht besteht auch von einem Praiosgeweihten überprüft werden. Dies ist aber nicht der Regelfall. Praiosgeweihte sind zudem auch nur als Richter in einem Prozess zugelassen, wenn sie die entsprechende Rechtsausbildung genossen haben. Öfter fungieren sie als Laienrichter zu Seiten eines Berufsrichters oder als Gerichtsdiener und Rechtspfleger.

Geschichte des Bürgerlichen Rechts

Das deutsche Zivilrecht wurde wie auch die Rechtssysteme anderer europäischer Länder stark beeinflusst durch die Rezeption des römischen Rechts zwischen 13. und 15. Jahrhundert. Italienische Rechtsschulen beschäftigten sich mit der von Kaiser Justinian im 6. Jahrhundert geschaffenen Rechtssammlung des „corpus iuris civilis“. Rechtswissenschaftler wie Bartolus de Saxoferrato (1314-1357) und Baldus de Ubaldis (1327-1400) begründeten dabei die Schule der Kommentatoren, die eine praxisorientierte Kommentierung der Rechtstexte betrieb. Auch deutsche Studenten erlernten in Italien die Methoden der Rechtswissenschaft. Das römische Recht wurde in Deutschland in Bereichen angewendet, in denen lokale Rechtssysteme keine Lösungen boten. Zur Zeit der Aufklärung setzte sich das Vernunftrecht durch. Das römische Recht wurde im „usus modernus“ neu ausgelegt. Herausragende Gesetzbücher dieser Zeit waren das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 und der französische Code Civil von 1804, der auch von deutschsprachigen Ländern wie dem Großherzogtum Baden übernommen wurde. Während der Zeit der Aufklärung herrschte das vernunftrechtliche Denken vor, welches als vernünftig erkannte und ewig gültige Rechtssätze in den Vordergrund stellte. Zu Anfang des 19. Jahrhunderts sprachen sich die Mitglieder der historischen Rechtsschule, z.B. Carl v. Savigny, (1779-1861) gegen diese Ansicht aus und befürworteten eine Rückbesinnung auf das römische Recht. Ein eigenständiges deutsches Privatrecht wollten Wissenschaftler wie Otto von Gierke (1841-1921) entwickeln; es wurden Modelle wie das der Genossenschaft entwickelt und – beeinflusst durch die Industrialisierung - soziale Überlegungen einbezogen. Am 1.1.1990 trat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft, das noch heute gilt, aber ständigen Änderungen unterworfen ist.

Heutiges Zivilrecht

Das Bürgerliche Gesetzbuch besteht aus fünf Büchern und beginnt mit einem Allgemeinen Teil. Die Regelungen dieses Teils gelten für die Vorschriften aller anderen vier Bücher. Es definiert natürliche und juristische Personen, regelt das Vereinsrecht und bestimmt, wer geschäftsfähig ist und wann Geschäftsunfähigkeit eintritt. Ein wichtiger Abschnitt widmet sich den Willenserklärungen, die etwa beim Abschluss eines Vertrages abgegeben werden. Der Allgemeine Teil bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Willenserklärungen angefochten werden können. Auch Vertretung und Vollmacht werden im Allgemeinen Teil behandelt. Wichtig sind ferner die Verjährungsregelungen. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in Deutschland grundsätzlich in 30 Jahren, es gibt jedoch für verschiedene Bereiche kürzere Verjährungsfristen.

Das zweite Buch – Schuldrecht – regelt die Beziehungen zwischen Personen. Im Vordergrund stehen dabei Vertragsverhältnisse und die Rechtsfolgen unerlaubter Handlungen. In § 242 BGB findet sich eine zentrale Vorschrift: Danach muss eine geschuldete Leistung so bewirkt werden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Es handelt sich dabei um eine Generalklausel, mit der Fälle geregelt werden sollen, die von keiner anderen Regelung erfasst werden. § 249 und die folgenden Vorschriften definieren den Schadenersatz und seinen Umfang. Das zweite Buch enthält auch Regelungen über spezielle Schuldverhältnisse, wie den Kauf- oder Mietvertrag. Arbeitsrechtliche Regelungen finden sich in den §§ 611.

Es folgt das Sachenrecht, welches das Verhältnis zwischen Personen und Sachen betrifft. Hier werden Besitz und Eigentum definiert. Das Sachenrecht enthält die zentralen Vorschriften über Besitz und Übertragung von Grundstücken; hier werden Rechtsinstitute wie die Hypothek oder die Grundschuld dargestellt. Das Familienrecht regelt Verlobung, Eheschließung, Ehescheidung, Unterhalt und Kindschaftsrecht. Das fünfte Buch des BGB ist dem Erbrecht gewidmet. Es regelt z.B. die gesetzliche Erbfolge und trifft Bestimmungen über Testamente und die Testamentsvollstreckung.

Zivilprozessrecht

Die Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Klage gegen eine Person am Ort ihres Wohnsitzes zu führen ist. Der Gerichtsstand juristischer Personen wird durch den Sitz ihrer Verwaltung bestimmt. Niederlassungen größerer Unternehmen können einen eigenen Gerichtsstand an ihrem Sitz haben. Für bestimmte Fälle gibt es spezielle Gerichtsstände, so ist z.B. für Klagen über die Belastung eines Grundstückes das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich das Grundstück befindet. Die ZPO definiert, welche Personen prozessfähig sind. Sie erlaubt mehreren Personen, die in gleicher Sache klagen wollen, gemeinsam als Streitgenossen vorzugehen. § 78 ZPO regelt, dass vor den Zivilgerichten mit Ausnahme des Amtsgerichtes Anwaltszwang herrscht. Für bestimmte Familiensachen – z.B. die Ehescheidung vor der familiengerichtlichen Abteilung des Amtsgerichtes – besteht ebenfalls Anwaltszwang. Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang; vor dem Landes- und Bundesarbeitsgericht muss jedoch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Die Gerichtszuständigkeit in erster Instanz richtet sich nach dem Streitwert; für Klagen mit einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro oder Mietangelegenheiten sind die Amtsgerichte zuständig, bei höheren Streitwerten muss vor den Landgerichten geklagt werden. Dies ist im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt (§ 23 GVG).

Grundsätzlich muss nach der ZPO die unterlegene Partei die Prozesskosten tragen. In Fällen, in denen nur ein Teilanspruch zugestanden wird, wird eine Kostenaufteilung vorgenommen. Die genauere Bestimmung der Gerichtskosten regelt das Gerichtskostengesetz (GKG), die der Anwaltskosten eine Gebührenordnung (BRAGO). Finanzschwache Parteien können eine staatliche Prozesskostenhilfe beantragen.

Darüber hinaus regelt die ZPO den Ablauf des gesamten Gerichtsverfahrens von der Einreichung der Klageschrift bis zum Urteil. Sie enthält auch Bestimmungen über die Beweisaufnahme. Beweis erhoben werden kann durch einen Ortstermin, durch die Einvernahme von Zeugen und Sachverständen, durch private oder öffentliche Urkunden und Parteivernehmung. Das Gericht kann Zeugen oder zu vernehmende Parteien darauf vereidigen, die Wahrheit zu sagen. Der Meineid oder die uneidliche Falschaussage vor Gericht sind Straftatbestände.

Die ZPO regelt ferner die Rechtsmittel. Im Zivilrecht stehen als Rechtsmittel Beschwerde, Berufung und Revision zur Verfügung. Die Beschwerde richtet sich dabei gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen, die nicht in Urteilsform ergehen. Die Berufung gegen ein Gerichtsurteil stellt eine Überprüfung des Urteils in rechtlicher und sachlicher Hinsicht dar und erfordert eine erneute Beweisaufnahme.

Das Bürgerliche Recht

Alle grundlegenden Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse sind im Bürgerlichen Recht geregelt und festgeschrieben. Das Bürgerliche Recht als ein Teil des Privatrechts regelt die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern. Nicht nur von Person zu Person, sondern z.B. auch zwischen Person und Unternehmen. Gegensätzlich dazu klärt das Öffentliche Recht die Verhältnisse zwischen Privaten und Hoheitsträgern. Also zum Beispiel das Verhältnis zwischen einem Antragsteller auf Sozialhilfe und dem dafür zuständigen Amt. Auch die Beziehungen der Hoheitsträger untereinander sind dem öffentlichen Recht zu zuordnen.

Diese Einteilung in privates und öffentliches Recht stammt bereits aus römischer Zeit. Der Begriff des Bürgers hat dem Bürgerlichen Gesetzbuch seinen Namen gegeben. Dieser Begriff sollte hierbei nicht im geschichtlichen Zusammenhang gesehen werden. Gemeint ist der Rückblick in eine Zeit, als die Gesellschaft noch in Stände eingeteilt war. Es gab den Adel, das Bürgertum, den Bauern und den Arbeiter.

Vielmehr ist hier bürgerlich als Gegenteil von staatlich gemeint.Im Zuge der Entwicklung zur Moderne sind im Bürgerlichen Recht vertragsübergreifende Regelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorgesehen. Diese widersprechen eigentlich einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation (= systematische Zusammenfassung des für bestimmte Lebensbereiche geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk - einem Gesetzbuch). Daher kann man heute das Bürgerliche Recht als ein Regelwerk zur generellen Regelung für den alltäglichen Rechtsverkehr betrachten.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch als wichtigstem Werk des allgemeinen deutschen Privatrechts, werden die wichtigsten Rechtsbeziehungen des Bürgelichen Rechts, die Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen, festgehalten. Es bildet mit seinen Nebengesetzen das allgemeine Privatrecht. Da wären zum Beispiel das Lebenspartnerschaftsgesetz oder das Wohnungseigentumsgesetz zu nennen.

Nach langjähriger Beratung in Zwei Juristenkommissionen trat das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Dies war die erste Gesetzessammlung im Privatrecht, die für das gesamte Staatsgebiet des damaligen Deutschlands Gültigkeit besaß.Seither hat der Gesetzgeber sehr viele Änderungen im Bürgerlichen Recht vorgenommen. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1, Art. 125 GG fort. Zum 2. Januar 2002 erfolgte eine Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuches in neuer deutscher Rechtschreibung und mit amtlichen Paragraphenüberschriften. Zur Zeit beinhaltet das Bürgerliche Gesetzbuch 2385 §§.

Menschheit als Völkerrechtssubjekt

Das Völkerrecht begründet Rechte und Pflichten grundsätzlich nur für Völkerrechtssubjekte; lediglich im humanitären Völkerrecht (z. B. Verbot der Diskriminierung, der Folter usw.) kommt eine Direktwirkung völkerrechtlicher Regeln zugunsten von Organisationen oder Privatpersonen in Betracht. Völkerrechtssubjekt sind nur Staaten oder von Staaten geschaffene völkerrechtliche Körperschaften. Die Menschheit als solche, also die Gesamtheit aller auf der Erde lebenden Menschen, hat in klassischer völkerrechtlicher Sicht keine Völkerrechtssubjektivität und folglich weder Rechte noch Pflichten. Es gibt zwar die Vereinten Nationen (UNO); aber diese sind im Rechtssinne nur ein Verein von Staaten, nicht aber eine Vertretung der Menschheit als solcher. Die Menschheit als solche existiert für das Völkerrecht gar nicht. Das führt, etwa im Bereich des Umweltrechts, zu Schwierigkeiten. Beispiel: Staaten, welche die Klimakonvention nicht unterschreiben, handeln grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn sie klimaschädliche Gase verströmen; Staaten, welche die UN - Seerechtskonvention nicht unterschreiben, können ihren Müll beliebig in internationale Gewässer versenken - denn das Klima und auch die Hohe See gehören niemandem. Neuerdings vertritt Aden aber die Auffassung, dass die Menschheit Völkerrechtssubjekt sei, also als solche völkerrechtliche Rechte und gegebenenfalls auch Pflichten habe: Das Klima, die Hohe See usw. gehören nicht niemandem - sondern der Menschheit als solcher. Es ist also nach dieser Theorie auch ohne ausdrücklichen völkerrechtlichen Vertrag rechtswidrig, Gemeinschaftsgüter der Menschheit zu beschädigen oder exklusiv für sich in Anspruch zu nehmen. Zu diesen Gemeinschaftsgütern der Menschheit gehören auch übernationale Kulturgüter wie beispielsweise die Pyramiden, Anspruch auf historische Wahrheit und Informationsansprüche

Hieraus ergibt sich nach Aden: Die Menschheit hat als solche auch einen Anspruch gegen jeden Staat, dass dieser seine Rechtsordnung so einrichtet, dass jeder einzelne Mensch gleich welcher Herkunft Rechtsschutz genießt, und zwar im Rahmen gewisser unveräußerlicher Mindestgrundsätze: unparteiische Richter, Gewährung rechtlichen Gehörs, Zügigkeit des Verfahrens usw. Wenn ein Staat wegen Revolution, Krieg oder diktatorischer Regierung das völkerrechtlich bestimmte Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit nicht gewährleisten kann oder will, so darf ein anderer Staat nach dem Grundsatz der größten Nähe (Internationale Notzuständigkeit; Proximitätsgrundsatz) an seiner Stelle tätig werden.

Rechtsgeschichte

Im 19. Jahrhundert konkurrierten verschiedene wissenschaftliche Theorien um die selbständige juristisch-dogmatische Deutung und Einordnung von Personenmehrheiten, Vermögensmassen u. a. in das geltende Recht (sog. Gemeines Recht). Der Gesetzgeber des Deutschen Reiches (1871–1945) entschied sich für die Rechtsfiktion der „juristischen Person“ und verankerte sie als neue Gesetzesinstitution in das am 1. Januar 1900 in Kraft tretende „Bürgerliche Gesetz-Buch“. In der Folge kreierte der Gesetzgeber die streng limitierte Zahl spezieller gesetzlicher juristischer Personen (Eingetragener Verein/e. V., Gesellschaft mit beschränkter Haftung/GmbH, Kommanditgesellschaft/KG, Aktiengesellschaft/AG und neuestens die Europäische Aktiengesellschaft/SE und die Wirtschaftliche Interessenvereinigung/EWIV).
Damit wurde 1900 die führende Gegenmeinung vom selbständigen „Zweckvermögen“ verworfen. Sie war 1857 – im einzelnen ausgeführt erst 1860 – von dem prominenten bayerischen Juristen des Römischen Rechts Alois Ritter von Brinz (1820–1887) begründet worden. Ein Verein, eine Aktiengesellschaft usw. sei keine „juristische Person“, sondern ein „Vermögen, das für etwas gehöre“, ein „Zweckvermögen“. Während die berühmte Theorie unterging, verbreitete sich das leere Wort „Zweckvermögen“ ungebremst weiter. Ein Jahrhundert nach der Aufstellung der Zweckvermögenstheorie durch von Brinz hat Gerold Schmidt 1969 in einer umfassenden monographischen Bestandsaufnahme den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. „Zweckvermögen“ wird danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt ist oder vorsätzlich verschleiert werden soll. Meistens sind sog. „Zweckvermögen“ als normale Treuhandvermögen zu entlarven, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.

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