Aufgabe 3. Wie denken Sie, was symbolisiert die Augenbinde der Statue von Justitia?
Aufgabe 4. Lesen Sie folgende Information über die Göttin Justitia.
Justitia ist die römische Göttin der Gerechtigkeit und des Rechtswesens. Als solche wird sie auch heute noch oft als Wahrzeichen für die Justiz verwendet.
Justitia wird meist als Jungfrau mit verbundenen Augen oder einem Diadem dargestellt, die in einer Hand eine Waage, in der anderen das Richtschwert hält. Dies soll verdeutlichen, dass das Recht ohne Ansehen der Person (Augenbinde), nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage (Waage) gesprochen und schließlich mit der nötigen Härte (Richtschwert) durchgesetzt wird. Die Augenbinde kam bei den Darstellungen der Justitia jedoch erst um 1520 zu den beiden Attributen Schwert und Waage dazu, das christliche Mittelalter kennt nur die sehende Justitia.
Ende des 15. Jahrhunderts war die Augenbinde noch als Spott gemeint: Spott für die Blindheit der Justitia. Erst im 16. Jahrhundert erhält sie die Bedeutung der Unparteilichkeit. Der schräggestellte Balken der Waage symbolisiert den Grundsatz In dubio pro reo («im Zweifel für den Angeklagten»). In früheren Darstellungen trug die Göttin des Rechtsfriedens nur einen Ölzweig als Symbol des Friedens und die Waage, Symbol für sorgfältiges Abwägen und gerechten Ausgleich.
UNTERTHEMA 2. DAS BÜRGERLICHE STREITVERFAHREN UND DER STRAFPROZESS
Text 2. Das Bürgerliche Streitverfahren und der Strafprozess
Der Zivilprozess ist das gerichtliche Verfahren zur Verwirklichung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche, also das bürgerlich-rechtliche (im Gegensatz zu dem öffentlich-rechtlichen) Streitverfahren. Im Zivilprozess streiten zwei oder mehrere Parteien, der Kläger und der Beklagte. Auf jeder Stufe des Verfahrens werden die beiderseitigen Rechte und Pflichten durch eine Fülle von Verfahrensvorschriften genau festgelegt.
Im sogenannten Erkenntnisverfahren entscheidet das Gericht über das Bestehen eines Anspruchs oder ein sonstiges Rechtsbegehren (z. B. Ehescheidung, Auflösung einer GmbH). Das Verfahren wird durch Klage (im Urteilsverfahren) oder durch einen Antrag (z. B. auf Erlass eines Mahnbescheides, Ehescheidung) eingeleitet und von Parteien (Kläger und Beklagter) betrieben. Es endet – gegebenfalls nach Durchlaufen von zwei oder mehr Instanzen – durch gerichtliches Urteil oder eine diesem gleichstehende Entscheidung (z. B. Vollstreckungsbescheid).
Ein anderer Ausgang des Zivilprozesses ist möglich, wenn ein Prozessvergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen wird. Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung kann sich das Vollstreckungsverfahren anschließen, in dem der festgestellte Anspruch vom Gläubiger durchgesetzt wird.
Im Gegensatz zum Zivilprozess geht es im Strafprozess um die Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, nämlich des staatlichen Strafanspruchs. Im Strafprozess stehen sich nicht gleichberechtigte Prozessparteien gegenüber, sondern der mutmaßliche Straftäter einerseits und das Gericht sowie die Staatsanwaltschaft andererseits.
Sobald der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, setzt die Strafverfolgung von Amts wegen ein. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist es erforderlich, daß der Verletzte selbst einen Strafantrag stellt (z. B. bei Beleidigung oder Körperverletzung) oder Privatklage erhebt. Gewöhnlich wird die Strafverfolgung durch eine Strafanzeige eingeleitet, die jedermann bei der Polizei, beim Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft erstatten kann.
In dem nun folgenden Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zu erforschen, d. h. Spuren zu sichern, Zeugen zu befragen, den Beschuldigten zu vernehmen und auf diese Weise Belastungs- oder Entlastungsmaterial zusammenzutragen. Dabei bedient sie sich meist der Hilfe der Polizei. Falls sich aus den Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Mit der Erhebung der öffentlichen Klage wird der «Beschuldigte» zum «Angeschuldigten».
In dem nun einsetzenden zweiten Abschnitt des Verfahrens prüft das Gericht, ob die Verdachtsmomente ausreichen, um das Hauptverfahren zu eröffnen. Es teilt dem Angeschuldigten die Anklageschrift mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Nur wenn das Gericht zu der Einsicht kommt, dass mit einer Verurteilung zu rechnen ist, beschließt es die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der «Angeschuldigte» wird zum «Angeklagten».
In der Hauptverhandlung untersucht das Gericht, ob der Angeklagte einer Straftat schuldig ist. Der Angeklagte kann sich dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach der Beweisaufnahme halten Staatsanwalt und Verteidiger ihre Schlussvorträge. Das letzte Wort hat der Angeklagte. Nach geheimer Beratung verkündet der Vorsitzende des Gerichts den Urteilsspruch, der auf Verurteilung oder Freispruch lauten kann. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Einstellung des Verfahrens möglich.
Wird gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt, so schließt sich nunmehr das Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision) an. Auch das Rechtsmittelverfahren ist noch Teil des Hauptverfahrens, das erst mit dem rechtskräftigen Urteil endet. Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung findet im Falle der Verurteilung das Vollstreckungsverfahren statt, in dem die Geldstrafe betrieben wird oder der Verurteilte in eine Strafanstalt eingewiesen wird.
Aufgabe 5. Finden Sie im Text Äquivalente folgender Wörter und Wendungen:
- заключать мировую сделку;
- отзывать иск;
- вступление приговора в законную силу;
- подавать жалобу с целью возбуждения уголовного дела;
- предъявлять частное обвинение;
- обеспечивать сохранность следов;
- опрашивать свидетелей;
- допрашивать подозреваемого;
- собирать улики;
- собирать сведения, оправдывающие подозреваемого;
- предъявлять обвинение;
- принимать дело к рассмотрению (судом);
- знакомить обвиняемого с обвинительным заключением;
- принимать решение о начале судебного разбирательства;
- оглашать приговор;
- прекращать производство по уголовному делу;
- взыскивать денежный штраф;
- помещать осужденного в места лишения свободы