B Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
C Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ТЕМА 5. УГОЛОВНЫЕ ПРЕСТУПЛЕНИЯ
THEMA 5. STRAFTATEN
Wortschatz zum Thema
der Diebstahl – кража, воровство
die Gewaltanwendung – применение силы
stehlen, entwenden – красть, похищать
der Einbruchsdiebstahl – кража со взломом
die Unterschlagung – присвоение имущества, растрата
die Habgier – корысть, алчность
die Beleidigung – оскорбление
der Hochverrat – государственная измена
verdecken – укрывать, скрывать
straffrei – безнаказанный, ненаказуемый
sich zueignen – присваивать
die Verjährung – срок давности
die Art der Tatausführung – способ совершения преступления
heimtückisch – вероломный
grausam – жестокий
die Straftat – преступление
der Landesverrat – шпионаж, измена родине
der Mord – убийство с отягчающими обстоятельствами
der Totschlag – убийство без отягчающих обстоятельств
die Mordlust – кровожадность
die Sache ( = der Fall) – уголовное дело
aufklären ( = aufdecken) – раскрывать, расследовать
die Verhandlung – слушание дела
das Indiz (ien) – косвенная улика
das Beweisstück – улика (предмет, вещественное доказательство)
der Tatort – место преступления
die Untersuchung ( = die Ermittlung) – следствие, расследование
das Verhör ( = die Vernehmung) – допрос
der Untersuchungsführer – следователь
der Zeuge – свидетель
freisprechen – оправдывать
die Staatsanwaltschaft – прокуратура
verurteilen j-n zu Dat. – приговаривать к-л. к ч-л.
Aussagen machen – давать показания
beseitigen – устранять
das (der) Dietrich \ der Nachschlüssel – отмычка
der Eingriff – вмешательство
der Einwand – возражение, протест
die Spur – след
die Vorbeugung – профилактика, предотвращение
die Polizei benachrichtigen – оповестить полицию
der Verwundete, der Verletzte, der Betroffene – потерпевший
zugunsten Gen. – в пользу
aufgrund Gen. – на основании
mittels Gen. – при помощи
zuliebe Dat. = um … willen Gen. – ради
Text 1. Die Straftaten
Im besonderen Teil des Strafgesetzbuches sind die einzelnen Straftaten enthalten. Das sind Hochverrat, Landesverrat, Widerstand gegen die Staatsgewalt, aber auch Mord, Totschlag, Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Beleidigung, Körperverletzung, um nur einige zu nennen. Straftaten gegen das Leben werden unter dem Begriff «Tötung» zusammengefaßt. Die Tötung ist also vorsätzliche oder fahrlässige Vernichtung von Menschenleben.
Als vorsätzliche Tötungsdelikte stehen Mord und Totschlag im Vordergrund. Mord ist die durch besondere sozialethische Verwerflichkeit charakterisierte vorsätzliche Tötung. Als die Verwerflichkeit kennzeichnende Mordmerkmale nennt § 211 StGB Tatmotive (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe), die Art der Tatausführung (heimtückisch, grausam, Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln) und Ziele der Tötung (um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken). Mord ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht und unterliegt keiner Verjährung. Straffrei hingegen ist der Selbstmord.
Fehlen die Mordmerkmale, wird die vorsätzliche Tötung als Totschlag in der Regel mit 5 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Für fahrlässige Tötung nach § 222 StGB (z. B. im Straßenverkehr) droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die fahrlässige Tötung bei vorsätzlicher Begehung anderer Straftaten wird strafschärfend berücksichtigt (z. B. bei der Körperverletzung mit Todesfolge).
Der Diebstahl (§242 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl nach §243 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft.
Einbruchsdiebstahl, Nachschlüsseldiebstahl und Einsteigediebstahl sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Deliktarten. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem nur eine einfache Wegnahmehandlung vollzogen wird, verwirklicht der Täter beim Einbruchsdiebstahl sein Tatziel dadurch, indem er unter Anwendung von Gewalt vordringt.
Neben körperlicher Gewaltanwendung werden häufig Werkzeuge benutzt. Bei Nachschlüsseldiebstahl verschafft sich der Täter mittels eines schlossfremden Werkzeuges oder eines nicht zum Schloss gehörenden Schlüssel Zutritt zu verschlossenen Räumen oder öffnet Behältnisse.
Unter Einsteigediebstahl werden Straftaten verstanden, bei denen der Täter in umschlossene oder umfriedete Grundstücke, Räume oder Gebäude einsteigt und daraus Geld, Gegenstände und Sachen entwendet. Der Täter nutzt bestehende Zugangsmöglichkeiten aus, ohne Gewalt zur Überwindung des Hindernisses, beispielsweise beim Einsteigen durch Fenster, Öffnungen und Dachluken, Kelleröffnungen usw., anzuwenden.
Die Unterschlagung (§ 246) begeht, wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Der Versuch ist strafbar. Die Beleidigung ist eine öffentliche Verletzung fremder Ehre. Sie wird als wörtliche Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und als tätliche Beleidigung – bis zu 2 Jahren bedroht. In beiden Fällen kommt auch eine Geldstrafe in Frage.
Aufgabe 1. Finden Sie im Text Äquivalente folgender Wörter und Wendungen:
- способ совершения преступления;
- не подлежать сроку давности;
- публичное ущемление достоинства другого лица;
- красть/ похищать деньги;
- оскорбление словом;
- оскорбление действием.
Aufgabe 2. Zählen Sie die Straftaten und dessen Rechtsfolgen auf, die im Text «Die Straftaten» behandelt werden. Anschließend bestimmen Sie, welche von diesen Straftaten Verbrechen und welche Vergehen sind.
Text 2. Achtung Autodiebstahl!
In der Nacht vom Sonntag zum Montag ist in der Königsstraße ein blauer Personenwagen verschwunden. Er gehört einem bekannten Filmschauspieler.
Der Wagen war an der rechten Straßenseite geparkt. Fußgänger hatten in der Nacht einen jungen Mann beobachtet. Er hatte sich längere Zeit in der Nähe des Wagens aufgehalten. Es ist möglich, dass er das Auto gestohlen hat.
Der verdächtige junge Mann ist 1,7 m groß, schlank und hat einen Bart. Er trug eine Brille und hatte eine karierte Jacke sowie eine dunkle Hose an.
Der Wagen, ein blauer Mercedes 500, trägt das Kennzeichen M-TR 804. Im Wagen lagen eine braune Aktentasche und ein heller Damenhut.
Die Polizei bittet die Bevölkerung um Mithilfe. Nachrichten über die verdächtige Person oder über den gestohlenen Wagen nimmt jede Polizeidienststelle entgegen.
Aufgabe 3. Wie glauben Sie, reichen die genannten Merkmale aus, um den Verdächtigen zu ermitteln?
Aufgabe 4. Führen Sie mit Ihrem Studienfreund ein Gespräch anhand des vorstehenden Textes. Sie sind ein Kriminalkommissar und Ihr Studienfreund ist ein Zeuge.
Aufgabe 5. Erzählen Sie den Inhalt des Filmes «Берегись автомобиля» kurz nach. Gehen Sie auf die Merkmale des Autodiebes ein.