Семантическое описание результативного пассива
(Zustandspassiv)
Die Volksversammlung wählt den Bundespräsidenten. | |
Der Bundespräsident wird (von der Volkversammlung) gewählt. | Vorgangspassiv |
Der Bundespräsident ist (von der Volkversammlung) gewählt. | Zustandspassiv |
Поэтому результативный пассив (или пассив состояния) возможен лишь в том случае, если ему предшествовал процессуальный пассив. Zustandspassiv выражает статическое состояние, которое объясняется результатом предшествующего динамического процесса.
Часто встречаются формы, которые идентичны Zustandspassiv, однако не могут иметь предшествующего процессуального пассива. Речь идет о Zustandsreflexiv и Zustandsform.
Das Angebot ist abgegeben. (Zustandspassiv) | Das Angebot ist abgegeben worden. (Vorgangspassiv) |
Сделано предложение. | |
Der Schuldner verpflichtet sich. (Aktiv) Должник обязуется (берет на себя обязанности). (Aktiv) | Der Schuldner ist verpflichtet. (Zustandsreflexiv) |
Если синтаксический субъект в Zustandspassiv, так же как и в Vorgangspassiv соответствуют синтаксическому объекту лежащего в их основе предложения в активной форме, то синтаксический субъект в Zustandsreflexiv соответствуют синтаксическому субъекту, лежащему в их основе предложению с возвратным глаголом – сказуемым.
Общее у Zustandspassiv и Zustandsreflexiv то, что и та и другая формы являются статическими (Stativ-Form) и выражают последующее состояние (Folgezustand), как результат предшествующего происходящего (Geschehens, Prozesses).
Zustandspassiv следует отличать и от Zustandsform, которая образуется по той же, что и Zustandspassiv форме „sein + P.II“.
Der Vertrag enthält eine aufschiebende Bedingung. | Договор содержит отлагательное условие. |
Eine aufschiebende Bedingung ist im Vertrag enthalten. | В договоре содержится отлагательное условие. |
Отличием Zustandsform от Zustandspassiv, как и от Zustandsreflexiv заключается в следующем:
- значение характеризуется как статическое;
- речь идет не о последующем состоянии (Folgezustand), которое является результатом предшествующего процесса;
- лежащее в основе Zustandsform предложение в активной форме глагола обозначает не предшествующее действие (Votzeitigkeit), а одновременное (Gleichzeitigkeit);
- глаголы в Zustandsform не обозначают перехода от одного состояния в другое.
Таким образом, в качестве Passiv следует понимать Vorgangspassiv и Zustandspassiv, а в качестве Stativ понимается опять же Zustandspassiv, Zustandsreflexiv и Zustandsform.
Перевод результативного пассива (Zustandspassiv)
Перевод результативного пассива с немецкого на русский не вызывает у нас, носителей русского языка, трудностей, так как многое мы можем перевести интуитивно. Однако, учитывая вышесказанное, могут возникнуть трудности при переводе с русского языка на немецкий, например:
Договор заключается под отлагательным условием. | Der Vertrag ist unter auflösender Bedingung abgeschlossen. | Zustandspassiv, Präsens |
Der Vertrag ist unter auflösender Bedingung abgeschlossen worden. | Vorgangspassiv, Perfekt | |
Договор содержит отлагательное условие. | Eine auflösende Bedingung ist im Vertrag enthalten. | |
Eine auflösende Bedingung ist im Vertrag enthalten worden. |
В первом случае речь идет действительно о Zustandspassiv. Поэтому возможно и форма Perfekt от Vorgangspassiv. Был процесс – есть результат.
Во втором случае не было предшествующего процесса, есть только состояние, поэтому и не возможна форма Perfekt от Vorgangspassiv.
Таким образом, следует различать Passiv, к которому относятся Vorgangspassiv и Zustandspassiv, как результат процессуального пассива, и Stativ, к которому относятся Zustandsreflexiv и Zustandsform, и опять же Zustandspassiv как пассив состояния с предшествующим однако процессом в отличие от Zustandsreflexiv и Zustandsform.
Упражнения / Übungen
I. Переведите следующие предложения, определите форму Passiv и Stativ!
- Eng damit verbunden ist das Recht auf Leben und körperliche Unverzehrheit und auf die Freiheit der Person.
- Das letzte ist erstmals in der Verfassungsgeschichte garantiert.
- Durch den Begriff zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) sowie durch Ratifizierung der Internationalen Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen ist die Bundesrepublik Deutschland der internationalen Kontrolle der Menschenrechte unterworfen.
- Rechte, die früher als soziale Grundrechte verstanden wurden, finden sich in den Verfassungen der neuen Länder als Sozialbestimmungen.
- Grundsätzlich kann niemand dazu gezwungen werden, Angaben über sich und seine Lebensverhältnisse herzugeben.
- Aus diesem Grunde kann der Kriegsdienst verweigertwerden.
- Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
- Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
- Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
- Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
- Das Grundgesetz konstituiert den allgemeinen Satz, dass alle Menschen vor dem gesetz gleich sind, durch die Bestimmung, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden kann.
- Auch wegen einer Behinderung darf niemand benachteiligt werden.
- Ausdrücklich festgelegt ist die Gleiberechtigung von Mann und Frau.
- Das Wesensgehalt eines Grundrechtes kann nicht angetastet werden.
- Heute sind alle drei Staatsgewalten – die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung – strikt an die Grundrechte gebunden.
- Der Bundestag ist die parlamentarische Vertretung des Volkes; seine Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
- Sind sind Vertreter des ganzes Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
- Sie werden alle vier Jahre nach diesen Grundsätzen des objektiven Wahlrechts gewählt.
- Seine Mitglieder werden nicht gewählt, sondern gemäß Art. 51 Abs 1 GG von den Länderregierungen aus ihrer Mitte bestellt und abgerufen.
- Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung auf 5 Jahre mit der Möglichkeit einmaliger Wiederwahl gewählt.
- Die Bundesversammlung setzt sich aus den Abgeordneten des Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern zusammen, die von den Länderparlamenten gewählt werden.
- Die Kompetenzen des Bundespräsidenten sind eng begrenzt, sie haben mehr repräsentative und integrative Bedeutung.
- Dem Parment ist er nicht verantwortlich.
- Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist im Art. 93 GG festgelegt.
- Damit ist der Deutsche Bundestag das höchste Verfassungsorgan Deutschlands und daseinzige, das auf Bundesebene direkt vom Volk gewählt wird.
- Das Bundespräsidium wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
- Die Präsidiumsmitglieder können nicht durch Bundestagsbeschluss abberufen werden.
- Der Bundespräsident wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt und leitet im Wechsel mit seinen Stellvertreterinnen und Stellvertrettern die Plenarsitzungen.
- Für die Dauer einer Wahlperiode werden ständige Ausschüsse eingesetzt, in denen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke vertreten sind.
- Diese Rolle wird naturgemäß vor allem von den Oppositionsfraktionen ausgefüllt.
- Als scharfes Mittel der Regierungskontrolle haben sich die Untersuchungsausschüsse erwiesen, die auf Antrag eines Viertels der Bundestagsmitglieder eingesetzt werden können.
- Der Wehrbeauftragte ist vom Bundestag mit der parlamentarischen Kontrolle über die Streitkräfte beauftragt.
- Wer in den Bundestag gewählt wird, erhält vom Bürger ein Mandat.
- Er ist Beauftragter des Volkes für eine begrenzte Zeit, bis ein neuer Bundestag gewählt wird.
- Die Bundesrepublik ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt.
II. Познакомьтесь с переводом следующих сложноподчиненных предложений, переведите русский вариант на немецкий язык письменно и проверьте правильность своего перевода!
| К нему относятся 69 членов, которые не избраны народом, а связаны обязательствами как представители правительств федеральных земель их указаниями. |
| Половина федеральных судей избирается Бундесратом. |
| Его права по участию в принятии решений расширились в 1992 г. на вопросы ЕС. |
| Бундесрате представлены члены правительств отдельных федеральных земель. |
| Это значит, что члены Бундесрата не избираются специально, а назначаются шестнадцатью землями. |
| При голосовании члены Бундесрата могут высказать общее решение, то есть, что соответствующее число голосов подсчитывается только в общем как «Да», «Нет» или «Воздержался». |
| Все земли получают в определённой последовательности председательство, то есть через каждые 16 лет все федеральные земли принимаются во внимание. |
| Деятельность Бундесрата универсально связывается с законодательным процессом. |
| С Государственным Договором от 18 мая 1990 года о создании «Валютного, экономического и социального Союза» к 1 июля 1990 года была заложена юридическая основа для немецкого единства. |
| Тем самым разгружаются в решении отдельных вопросов законодательство и государственное управление. |
| Голоса отдельных земель распределены в соответствии с числом населения. |
| Председатель Бундесрата избирается ежегодно и является по общему правилу премьер-министром одной из земель. |
| Некоторые области политики, которые внутри государства подпадают под право земель и которые фактически рассматривались уже частично по общеевропейским меркам, были перенесены Договором, хотя и с различной значимостью, уже юридически в область компетенций Европейского Союза. |
| В процессе внутригосударственной процедуры ратификации Маастритского Договора в Германии была закреплена в Основном Законе специальная статья об отношениях с Европой. |
| Для основания Европейского Союза, а также для внесения изменений в положения Договора и соответствующее регулирование, посредством которых вносяться изменения и дополнения в содержание Основного Закона илиделается возмодным таковое, действует ст. 79 абз. 2 и 3. |
| Поскольку в области исключительных компетенций Федерации затронуты интересы земель и пскольку впрочем Федерация имеет право на законотворчество, Федеральное правительство принимает во внимание мнение Бундесрата. |
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ПРИЛОЖЕНИЕ (ANHANG)
Text 1
GRUNDRECHTE IM GRUNDGESETZ
In der Bundesrepublik Deutschland verbürgt das Grundgesetz die Grundrechte vor allem in seinen Art. 1-19. Im einzelnen betrifft der Katalog die Menschenwürde (Art.1), das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art.2), die Gleichheit vor dem Gesetz (Art.3), die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit einschließlich des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art.4), das Recht der freien Meinungsäußerung, die Presse- und Rundfunkfreiheit, die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft (Art. 5), die Garantie von Ehe und Familie einschließlich der Rechte nicht ehelicher Kinder (Art.6), das Schulwesen (Art.7), die Versammlungsfreiheit (Art.8), die Vereinigungsfreiheit (Art.9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art.10), die Freizügigkeit (Art.11), die Berufsfreiheit (Art.12), die Unverletztheit der Wohnung (Art.13), das Eigentums- und das Erbrecht (Art.14) mit der Möglichkeit partieller Sozialisierung (Art.15), den Schutz von Ausbürgerung und Auslieferung (Art.16), das Petitionsrecht (Art.17), die Wesensgehaltsgarantie bei Grundrechtseinschränkungen (Art. 19 Abs.2).
Freiheitsrechte(z.B. Art. 2,4,5,8-17 GG) schützen einen Bereich autonomer Entfaltung des Einzelnen vor staatlichem Zugriff.
Gleichheitsrechte (z.B. Art.3, 33 Abs.1 GG) geben einen Anspruch gegen den Staat, mit anderen im Wesentlichen gleicher Situation auch gleich behandelt zu werden.
Berechtigt, sich auf die Grundrechte zu berufen, können sowohl natürliche, als auch Personen sein, wobei zu differenzieren ist, dass bestimmte Grundrechte als Menschenrechte (z.B. die Menschenwürde, das Eigentumsgrundrecht jedermann zustehen, während andere Grundrechte als Bürgerrechte im Allgemeinen nur Deutschen Schutz gewähren (z.B. die Versammlungsfreiheit, die Berufsfreiheit).
Ihrem Wesen und ihrer Funktion nach sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheit des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; insoweit sind die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (status negativus). Gleichzeitig verbürgen sie aber auch das Recht der Grundrechtsträger auf freie Mitwirkung und Mitgestaltung im staatlichen Gemeinwesen (status activus), z.B. bei der Ausübung des Wahlrechts. In Ergänzung dazu bilden die Grundrechte ferner die Grundlage für den Anspruch auf staatliche Vorkehrungen zum Schutz der grundrechtlich geschützten Freiheit (status positivus).
(Duden, Recht A-Z, Dudenverlag, Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich,2007)
Text 2
RECHTSPRECHUNG
Rechtsprechung, im funktionellen (aufgabenbezogenen) Sinn der Teil der Staatstätigkeit, der in der verbindlichen Entscheidung einer Rechtsfrage oder eines Rechtsstreits im Einzelfall durch einen unbeteiligten Dritten (die Gerichte) besteht. Traditionell gehören hierzu die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Bürgern und zwischen Bürger und Staat sowie die Verhängung von Kriminalstrafen. Im Unterschied von Gesetzgebung (Rechtsetzung) ist R. die Anwendung gesetzten Rechts im Einzelfall. Auch dort, wo Gerichte Lücken des gesetzten Rechts ausfüllen oder gesetzliche Regelungen (Richterrecht) fortbilden, sollen sie nicht neues Recht setzen, sondern aus dem bestehenden nur die zur Entscheidung des Einzelfalls anwendbaren Regeln entwickeln, die im vorhanden Recht bereits angelegt sind. Allerdings nähert sich die heutige teilweise als zu extensiv empfundene richterliche Rechtsfortbildung der Rechtssetzung an.
Im institutionellen Sinn meint R. die Gerichte, denen die Aufgabe der R. anvertraut ist. Das GG legt die Gewaltenteilung strikt fest; nur den Gerichten ist die Recht sprechende Tätigkeit im oben umschriebenen Sinn übertragen. Die Verhängung von Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten durch Verwaltungsbehörden wird nicht als R. angesehen und unterliegt ihrerseits der gerichtlichen Kontrolle. Die Berufsgerichte der freien Berufe (Arzt, Rechtsanwalt usw.) sind staatliche, durch Gesetz errichtete Gerichte.
Die private Schiedsgerichtsbarkeit und Vereinsgerichtsbarkeit beruhen auf vertraglicher Grundlage und sind nicht Ausübung von Staatsgewalt. Die Zuweisung der Recht sprechenden Tätigkeit ausschließlich an die Gerichte schließt nicht aus, dass den Gerichten umgekehrt zusätzlich verwaltende Tätigkeit übertragen ist (Gerichtsverwaltung, Beurkundungswesen, Führung von Registern, Vormundschafts- und Nachlasswesen u.Ä.).
Von ständiger R. spricht man, wenn die Obergerichte eine bestimmte Rechtsfrage wiederholt und über einen längeren Zeitraum in gleicher Weise entscheiden.
(Duden, Recht A-Z, 2007)
Text 3
GESETZGEBUNG
Gesetzgebung,die staatliche Rechtsetzung, soweit sie im Erlass von formellen Gesetzen besteht. Die Staatsorgane, in deren Hand die G. liegt, sind Inhaber der gesetzgebenden Gewalt. Die Zuständigkeit zur G. (Gesetzgebungskompetenz) ist in Bundesstaaten zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten aufgeteilt (Gesetzgebungsverfahren).
Gesetzgebungsverfahren, im GG festgelegtes förmliches Verfahren zum Erlass von Gesetzen im formellen Sinn.
Gesetzgebungskompetenz
Bundesgesetze können nur erlassen werden, soweit dem Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht oder der Bund ermächtigt ist, Rahmenvorschriften zu erlassen; sonst verbleibt dieGesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern (Art.70 GG). Die Gegenstände der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind im GG ausdrücklich aufgezählt. Im Bereich der im Art.73 GG aufgelisteten Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung ist allein der Bund zum Erlass von Gesetzen befugt (besonders: auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währung, Postwesen, Telekommunikation); eine Gesetzgebung der Länder setzt hier voraus, dass eine ausdrückliche Ermächtigung durch Bundesgesetz erfolgt ist (Art. 71 GG).
Erlass von Bundesgesetzen
Gesetzesvorlagen werden von der Bundesregierung, durch den Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestags bei diesem eingebracht. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages (§ 76) müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestags entweder von einer Fraktion oder von 5% der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein. Gesetzvorlagen der Bundesregierung (die in der Praxis am häufigsten sind) sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten und gehen mit dessen Stellungnahme an den Bundestag. Vorlagen des Bundesrats sind dem Bundestag durch die Bundesregierung zuzuleiten, die dabei ihre eigene Auffassung zu der Vorlage darzulegen hat. Im Bundestag werden die Bundesgesetze in dreimaliger Lesung beraten. In der ersten Lesung wird i.d.R. lediglich beschlossen, den Entwurf an einen oder mehrere Bundestagsausschüsse zu überweisen. Anhand von deren Stellungnahme werden dann die zweite und die dritte Lesung durchgeführt. Über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzes wird dann nach Abschluss der Beratung, d.h. am Ende der dritten Lesung, abgestimmt.
Nach Annahme im Bundestag, für die die einfache Mehrheit genügt, werden die Bundesgesetze dem Bundesrat vorgelegt. Dieser kann gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen.
Die vom Bundestag beschlossenen Bundesgesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und die zuständigen Bundesminister ausgefertigt.
(Duden, Recht A-Z, 2007)
Text 4
BUNDESREGIERUNG
Bundesregierung, das zur allgemeinen Leitung des Bundes berufene kollegiale Verfassungsorgan (Art.62 f.f.GG). Die B. besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Diese werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Die Mitglieder der B. sind keine Bundesbeamten im eigentlichen Sinn, sondern stehen zum Bund in einem öffentlich- rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art, das durch Bundesministergesetz geregelt ist. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder auch schon vorher durch die Eidesleistung vor dem Bundestag. Die Mitglieder der B. können nicht gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung sein und dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens angehören und nicht gegen Entgelt als Gutachter oder Schiedsrichter tätig sein. Sie können dagegen Bundestags- und Landtagsabgeordnete sein.
Die Ausübung der Tätigkeit der B. folgt drei Prinzipien:
- dem Kanzler-,
- dem Kollegial- und
- dem Ressortprinzip.
Die Richtlinien der Bundespolitik bestimmt nicht die B- als Kollegium, sondern der Bundeskanzler (Kanzlerprinzip). Politische Fragen von grundlegender Bedeutung werden von der B. in Kabinettsitzungen beschlossen, besonders Gesetzvorlagen. Auch Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Bundesministern werden in der B. durch Kollegialbeschluss entschieden (Kollegialprinzip).
Im Rahmen der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien und der von der B. gefassten Beschlüsse leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung (Ressortprinzip).
Der Bundestag kann nur dem Bundeskanzler Misstrauen aussprechen, nicht der B. im Ganzen oder einzelnen Bundesministern.
(Duden, Recht A-Z, 2007)
Text 5
BUNDESPRÄSIDENT
Bundespräsident, Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem GG (Art.54-61) wird der B., anders als der Reichspräsident der Weimarer Republik, nicht vom Volk unmittelbar, sondern von der Bundesversammlung gewählt. Die Wahl des B. (Art.54 GG) nimmt die Bundesversammlung ohne Aussprache vor. Wählbar ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte Deutsche, der das 40.Lebensjahr vollendet hat. Das Amt des B. dauert fünf Jahre; eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Zum B. ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bundesversammlung erhält. Wird diese Stimmenzahl in zwei Wählgängen von keinem Bewerber erreicht, so genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.
Der B. darf weder der Regierung noch der Volksvertretung des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf auch kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und nicht der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens angehören. Beim Amtsantritt hat der B. vor Bundestag und Bundesrat einen Amtseid zu leisten. Der Bundestag oder der Bundesrat können den B. mit Zweidrittelmehrheit wegen vorsätzlicher Verletzung des GG oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, das den B.seines Amtes entheben kann; ansonsten genießt der B. Immunität wie ein Abgeordneter..
Der B. schlägt dem Bundestag den Bundeskanzler zur Wahl vor, ernennt den Bundeskanzler und entlässt ihn auf Ersuchen des Bundestages; er ernennt und entlässt auf Vorschlag des Bundeskanzlers die Bundesminister. Er hat das Recht, die Einberufung des Bundestages zu verlangen. Er ernennt und entlässt die Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere nach Maßgabe der Gesetze und übt für den Bund das Recht der Begnadigung aus. Er vertritt Deutschland völkerrechtlich und schließt die Verträge des Bundes mit auswärtigen Staaten ab (Ratifikation). In der Innenpolitik obliegt dem B. die Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze; inwieweit dem B. hierbei ein Prüfungsrecht zusteht, ist problematisch.
Die Anordnungen und Verfügungen des B. bedürfen der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers.
Das Gehalt des B. bemisst sich nach dem Bundeshaushaltsgesetz. Nach Ablauf seiner Amtszeit bezieht er es als Ehrensold in voller Höhe weiter.
(Duden, Recht A-Z, 2007)
Text 6
BUNDESRAT
Bundesrat,das föderative Organ, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken (Art.50-53 GG). Er ist- im Gegensatz zum periodisch neu zu wählenden Bundestag- ein permanentes Verfassungsorgan und besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die von diesen bestellt und abberufen werden. Nur Landesminister können Mitglieder des. B. sein; lediglich in die Ausschüsse des B. können andere Vertreter entsandt werden. Jedes Land hat mindestens drei, Länder mit mehr als 2 Mio. Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als 6 Mio. Einwohnern fünf Stimmen, Länder mit mehr als 7 Mio. Einwohnern sechs Stimmen (zusammen derzeit 69 Stimmen).
Jedes Land kann so viele Mitglieder in den B. entsenden, wie es Stimmen führt; diese müssen einheitlich abgegeben werden; die Mitglieder stimmen nicht nach freiem Entschluss, sondern nach den Weisungen ihrer Regierung. Der Präsident des B. wird von diesem auf ein Jahr gewählt; protokollarisch vertritt er den Bundespräsidenten.
Gesetzvorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem B. zur Stellungnahme (i.d.R. innerhalb von sechs Wochen) zuzuleiten; außerdem kann der B. eigene Gesetzvorlagen durch die Bundesregierung an den Bundestag richten. Die Gesetzbeschlüsse des Bundestages gehen an B., der bei abweichendem Willen den Vermittlungsausschuss anrufen kann.
Bestimmte im GG aufgezählte Gesetze und Verordnungen kommen nur zustande, wenn der B. ihnen zustimmt. Änderungen des GG bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Stimmen des B. Entscheidende Befugnisse hat der B. ferner bei der Erklärung des Gesetzgebungsnotstands; ebenso wirkt er bei der Ausübung der Bundesaufsicht und der Feststellung des Verteidigungsfalls mit. Der B. wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Der B. hat das Recht, von der Bundesregierung über die Führung der Regierungsgeschäfte informiert zu werden. Die Mitglieder des B. haben Zutritt zu den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse.
(Duden, Recht A-Z, 2007)
Text 7
IMMUNITÄT UND INDEMNITÄT
Immunität, im Strafrecht der Schutz der Abgeordneten vor Strafverfolgung und anderer Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit (parlamentarische I.). Sie beginnt mit Annahme der Wahl, schützt aber den Abgeordneten nicht, der bei der Begehung der Tat oder am folgenden Tag festgenommen wird. Da die I. primär ein Recht des Parlaments (schützt dessen Funktionsfähigkeit), nicht des einzelnen Abgeordneten ist, kann auch das Parlament sie aufheben, der einzelne Abgeordnete kann nicht auf sie verzichten. Die I. des Abgeordneten des Bundestags ist in Art.46 Abs.2-4 GG, die der Volksvertreter in den Ländern in den Landesverfassungen garantiert. Teilweise heben die Parlamente zu Beginn ihrer Wahlperiode die I. generell für bestimmte Delikte und bestimmte Ermittlungsmaßnahmen im Voraus auf. Die I. hindert nicht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Auch der Bundespräsident genießt den Schutz der I. (Art.60 Abs.4 GG). Die Mitglieder des Bundesrates als solche stehen nicht unter Immunitätsschutz. Das Völkerrecht kennt Unterscheidung zwischen I. von Personen, besonders von Diplomaten (diplomatische I.) und der I. der Staaten. I. der Staaten bedeutet, dass die Staaten und die Hoheitsträger nicht der Rechtssprechungsgewalt anderer Staaten unterliegen.
Indemnität, Straflosigkeit des Abgeordneten für Abstimmungen oder Äußerungen im Parlament. Art.46 Abs.1 GG (ebenso § 36 StGB) und die Länderverfassungen gewährleisten den Abgeordneten, dass sie nicht wegen einer Abstimmung oder Äußerung im Parlament gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Parlamente zur Verantwortung gezogen werden. Ausgenommen sind i.d.R. verleumderische Beleidigungen. Die I. als persönlicher Strafausschließungsgrund kann im Gegensatz zur Immunität nicht vom Parlament aufgehoben werden; sie hindert die Verfolgung zeitlich unbegrenzt. Gemäß Art.42 Abs.3 GG und § 37 StGB können wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Bundestags und seiner Ausschüsse nicht verfolgt werden.
(Duden, Recht A-Z, 2007)
Text 8
INTERNATIONALER UND EUROPÄISCHER GRUNDRECHTSSCHUTZ
Grundrechtsschutz enthalten auch internationale Abkommen, die in Deutschland jedoch nur den Rang eines einfachen Gesetzes haben, also unterhalb des GG stehen. Dazu gehören die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950, die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961, die UN- Rassenkonvention, der UN- Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte vom 19.12.1966 und der UN- Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966.
Der EG- Vertrag enthält keinen Grundrechtskatalog, regelt jedoch einige spezifische auf die EG bezogene Grundfreiheiten, die den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU zustehen, bzw. z.T. auch Staatsangehörigen aus Drittländern zugute kommen: Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, gleiches Entgelt für Männer und Frauen u.a.
Der Europäische Gerichtshof entwickelte auf der Grundlage allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten gemeinsamer Rechtsgrundsätze eine immer umfassendere Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz in der EG.
Für die in der EU geltenden Grundrechte hat der Europäische Rat von Nizza Ende 2000 eine Grundrechtscharta angenommen.
(Duden, Recht A-Z, 2007)
Text 9
BUND UND LÄNDER (AUS DER GESCHICHTE)
Deutschland war immer in Länder gegliedert, aber die Landkarte änderte im Laufe der Jahrhunderte häufig ihre Gestalt. Die heutigen Bundesländer sind nach 1945 gebildet worden, wobei alte landsmannschaftliche Zusammengehörigkeiten und geschichtliche Grenzziehungen zum Teil berücksichtigt wurden. Die Rahmenbedingungen für die politische Neuordnung und den wirtschaftlichen Wiederaufbau Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg wurden von den vier Großmächten – den USA, der UdSSR, Großbritannien und Frankreich – gesetzt, die 1945 die oberste Regierungsgewalt über das besiegte Land übernommen hatten.
Text 10
DIE ENDGÜLTIGE HERAUSBILDUNG DER BUNDESLÄNDER
(historischer Überblick)
Dass die Kriegskoalition schon bald an den wachsenden Spannungen zwischen den drei Westallierten und der Sowjetunion zerbrach, wurde daher auch für die fernere Entwicklung Deutschlands bestimmend. Nachdem ein letzter Versuch, sich über die Probleme einer gesamtdeutschen Verwaltung zu verständigen, auf der Moskauer Außenministerkonferenz vom Frühjahr 1947 gescheitert war, drängten vor allem die USA auf die Bildung eines Teilstaates, der die drei wesentlichen Besatzungszonen umfassen sollte.
Karte 2 Die Besatzungszonen – Deutschland nach 1945
рис. 9
Auf der Londoner Konferenz vom Sommer 1948 nahm dieser Plan fassbare Gestalt an. Am 1.7.1948 ermächtigten die Militärgouverneure der drei Westzonen die Ministerpräsidenten der damals elf Länder, eine Verfassungsgebende Versammlung einberufen und eine demokratische Verfassung für eine föderative Republik zu schaffen, welche „am besten geeignet ist, die gegenwärtig zerrissene deutsche Einheit wiederherzustellen, und welche die Rechte der beteiligten Länder schützt, eine angemessene Zentralinstanz schafft und Garantien der individuellen Rechte und Freiheiten enthält“.
Trotz erheblicher Bedenken auf deutscher Seite trat am 1.9. 1948 der „Parlamentarische Rat“ zusammen, dem 65 Abgeordneten der Länderparlamente, die entsprechend der jeweiligen Fraktionsstärke entsandt waren, und fünf Abgeordnete Berlins (mir beratender Stimme) angehörten. Nach schwierigen Verhandlungen verabschiedete er am 8.5.1949 das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, das nach Annahme durch die Länderparlamente (Mit Ausnahme von Bayern, dem die föderalistische Struktur des neuen Weststaates nicht weit genug ging.) und Billigung durch die Militärgouverneure am 23.5.1949 verkündet wurde und am folgenden Tag in Kraft trat.
рис. 10
Die Bezeichnung „Grundgesetz“ wurde gewählt, um den provisorischen Charakter der Verfassung deutlich werden zu lassen. Am 14. August 1949 konnte der erste Deutsche Bundestag gewählt werden. Die Bundesrepublik Deutschland war geschaffen.
Bis zur Vereinigung Deutschlands im Jahre 1990 bestand die Bundesrepublik anfangs aus zehn, später – nach der Wiedereingliederung des Saarlandes zum 1. Januar 1957 – aus elf Ländern. In der Sowjetischen Besatzungszone wurden nach Kriegsende auf dem Gebiet der späteren DDR fünf Länder gebildet, die aber 1952 in insgesamt 14 Bezirke umgewandelt wurden. Die Deutsche Demokratische Republik entstand am 7. Oktober 1949 mit der Verkündigung einer von dem Verfassungsausschuss vorgelegten Verfassung.
Auszug: Bericht über die Drei – Mächte – Konferenz von Potsdam – „Potsdamer Abkommen“
Politische Grundsätze
1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als Ganzes betreffenden Fragen.
2. Soweit dieses praktisch durchführbar ist , muss die Behandlung der deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.
(Seminarmaterial des Gesamtdeutschen Instituts, Bonn 2001, S. 12 ff)
Auszug aus dem Nato- Vertrag
Artikel 1
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sein mögen, durch friedliche Mittel in der Weise zu regeln, dass Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit unter den Völkern nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeglicher Drohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die in irgendeiner Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist.
Artikel 5
Die vertragschließenden Staaten sind sich darüber einig, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle betrachtet wird, und infolgedessen kommen sie überein, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jeder von ihnen in Ausübung des in Artikel 5 I der Charta der Vereinten Nationen anerkannten Rechts zur persönlichen oder gemeinsamen Selbstverteidigung den Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, die angegriffen werden, unterstützen wird. indem jeder von ihnen für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Vertragsstaaten diejenigen Maßnahmen unter .Einschluss der Verwendung bewaffneter Kräfte ergreift, die er für notwendig erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und aufrecht zu halten.
Jeder derartige bewaffnete Angriff und alle als dessen Ergebnis ergriffenen Maßnahmen sollen dem Sicherheitsrat unverzüglich gemeldet werden. Diese Maßnahmen sind zu beenden, sobald der Sicherheitsrat die zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Völkerfriedens und der internationalen Sicherheit notwendigen Maßnahmen getroffen hat.
(Europa-Archiv, April 1949, S. 2071 ff.)
Auszug aus dem Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Auszug aus dem Einigungsvertrag vom 31.August 1990
Artikel 1
(2) Die Vertragsparteien bilden beginnend mit dem ]. Juli 1990 eine Währungsunion mit einemeinheitlichen Währungsgebiet und der Deutschen Markals gemeinsamer Währung. Die Deut-sche Bundesbank ist die Währungs- und Notenbank dieses Währungsgebietes... •
(3) Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirtschaff als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien. Sie wird bestimmt durch Privateigentum, Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzliche Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern undDienstleistungen...
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechts-
staatlichen und sozialen Grundordnung.
(2) Entgegenstehende Vorschriften der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik über die Grundlagen ihrer bisherigen sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung werden nicht mehrangewendet.
Frage:
Inwiefern wird mit diesem Vertrag, auch 1. Staatsvertrag genannt, das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der DDR umgewälzt, also revolutioniert?