Elemantarbegriffe und Elementarstrukturen

Bei der „Strafbarkeit“ geht es darum, ob eine bestimmte Person durch ihr Verhalten alle Voraussetzungen mindestens eines Strafgesetzes erfüllt hat, so dass die darin vorgesehenene Rechtsfolgen eintreten können.

Wenn nach der „Strafbarkeit“ gefragt ist, gehören zum Prüfungsumfang alle Deliktsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Straftaten, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe sowie Verfolgungsvoraussetzungen, Strafzumessungsgesichtspunkte nur, soweit sie an bestimmte Merkmale anknüpfen, schließlich das Konkurrenzverhältnis zu anderen mitwirklichten Delikten.

Nicht zur Strafbarkeitsprüfung gehören dagegen die Rechtsfolgen der Straftat und Fragen des Strafverfahrens.

Strafgesetze sind solche Vorschriften, die als Rechtsfolgen Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung vorsehen oder die solche Regeln erläutern.

Wichtigste Rechtsquelle des materiellen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch. Es beschreibt in seinem Besonderen Teil die einzelnen Straftaten. Im Allgemeinen Teil sind die für alle Straftaten gültigen Regeln der Strafbarkeitsvoraussetzungen, der Rechtsfolgen und der Strafverfolgungsvoraussetzungen zusammengefasst. Das Strafgesetzbuch listet nur einen Teilbereich aller Straftaten auf. Eine Unzahl weiterer Straftaten findet sich in Spezialgesetzen, z.B. Abgabenordnung, Betäubungsmittelgesetz, Wirtschaftsstrafgesetz, Wehrstrafgesetz, WaffenGesetz. Der Allgemeine Teil des StGB gilt auch für diese Strafgesetze.

Man unterscheidet zwei Grundtypen vorwerfbaren Verhaltens aus. Regelform ist die Vorsatztat. Hierbei legt man dem Täter zur Last, dass er ein bestimmtes Rechtsgut wissentlich und willentlich angegriffen hat. Ausnahmsweise kann auch die Fahrlässigkeitstat strafbar sein. Dabei wirft man dem Täter vor, dass er sorgfaltswidrig eine bestimmte Rechtsverletzung herbeigeführt hat.

Ob ein Verhalten tatsächlich nach der im Gesetz statuierten Deliktsnorm strafbar ist, hängt von den materiellen Voraussetzungen der Straftat ab. Straftat ist ein Verhalten, durch das ein Strafgesetz verletzt wird. Das ist ein solches Verhalten, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und rechtswidrig und schuldhaft ist. Diese Deliktselemente haben folgende Funktion:

Der Tatbestand typisiert ein bestimmtes menschliches Verhalten und kennzeichnet es durch die Einbindung in ein Strafgesetz als besonders schweren Angriff auf den Rechtsfrieden. Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit wird das Unwerturteil über die Tat verhängt. Durch die Schuld wird die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für seine Tat zu, Ausdruck gebracht.

Das StGB sieht ein zweispuriges, dualistisches Rechtsfolgensystem vor:

Strafen als repressive Antwort auf die begangene Straftat, durch die das sozialethische Unwerturteil zum Ausdruck gebracht und durch eine Übelszufügung für den Täter fühlbar gemacht wird.

Hauptstrafen sind Freiheitsstrafe, Geldstrafe und die geregelte Vermögensstrafe. Nebenstrafe ist das Fahrverbot.

Maßregeln der Besserung und Sicherung und Maßnahmen sind dagegen rein präventiver Natur, sollen also weiterem sozialschädlichem Verhalten des Täters vorbeugen.

Wichtigste Maßregeln sind die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot. Maßnahmen sind der Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.

Strafzwecke sind Schuldausgleich und Vorbeugung (Prävention):

Der Schuldausgleich ermöglicht es dem Täter, das Strafübel auf sich zu nehmen und als Sühne zu verarbeiten.

Die Spezialprävention zielt auf den Täter ab: Der sozial integrierte Täter soll vor weiteren Taten abgeschreckt und der sozial desintegrierte soll in die Gesellschaft wieder eingegliedert werden.

Die Generalprävention bezieht sich auf die übrige Bevölkerung: Die negative Generalprävention durch Strafe soll bewirken, dass andere, die in Gefahr sind, ähnliche Straftaten zu begehen, abgeschreckt werden. Die positive Generalprävention stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung.

(Strafrecht. Allgemeiner Teil. Band I. Bearbeiter: Dr.Rolf Krüger. Münster: Verlag Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge, 1998)

9. Wie wurden folgende Adjektive gebildet? Erklären Sie: schuldhaft, rechtswidrig, strafbar, sozialschädlich.

Z. B. Schuldhaft – das Substantiv „die Schuld“ + das Suffix „-haft“.

10. Wie wurden folgende Substantive gebildet? Erklären Sie: der Täter, die Besserung, die Durchsetzung, die Einziehung, die Entziehung, die Sicherung, die Vorbeugung.

Z. B. Der Täter – das Substantiv „die Tat“ + das Suffix „-er“.

11. Finden Sie alle zusammengesetzten Substantive in der Aufgabe 1. Wie wurden sie gebildet? Erklären Sie:

Z. B. Der Berufsverbot – das Substantiv „der Beruf“ + das Substantiv „der Verbot“.

12. Wie viele Wörter mit dem Stamm „Strafe“ kennen Sie? Nennen Sie möglichst viele Wörter und übersetzen Sie sie ins Russische.

13. Partnerarbeit: Ergänzen Sie folgende Sätze und übersetzen Sie sie ins Russische:

Bei der „Strafbarkeit“ geht es darum, ob eine bestimmte Person durch ihr Verhalten alle Voraussetzungen mindestens eines ____________ erfüllt hat, so dass die darin vorgesehenenen ________ eintreten können.

Strafe ist eine repressive Antwort auf die begangene _______, durch die das sozialethische Unwerturteil zum Ausdruck gebracht und durch die eine Übelszufügung für ________ fühlbar gemacht wird.

Straftat ist ein Verhalten, durch das __________ verletzt wird. Das ist ein solches Verhalten, das den _________ eines Strafgesetzes erfüllt und rechtswidrig und schuldhaft ist.

Strafgesetze sind solche ___________, die als Rechtsfolgen Strafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung vorsehen oder die solche Regeln erläutern.

Strafzwecke sind Schuldausgleich und ____________.

14. Beschreiben Sie die Bedeutung der Begriffe aus der Aufgabe 1 in der Muttersprache, ohne das Wort zu nennen. Der Partner soll das Wort erraten.

15. Wie viele neue Wörter haben Sie sich eingeprägt? Nennen Sie die Wörter schnell in der Kettenübung, jeder nennt ein Wort.

16. Ordnen Sie die Begriffe und die Erklärungen zu. Arbeiten Sie in der Kleingruppe, überprüfen Sie die Arbeitsergebnisse im Plenum.

Die Strafbarkeit, die Strafgesetze, die Strafe, die Straftat, die Strafzwecke

-das sind Zwecke der Strafe, und zwar Schuldausgleich und Prävention.

-Das sind Gesetze, die als Rechtsfolgen der Straftat Strafen vorsehen.

-Das ist eine repressive Antwort auf die Straftat.

-Das ist ein Verhalten, das ein Strafgesetz verletzt.


17. Erklären Sie Ihrem Partner: Was bedeutet „die Strafbarkeit“, „das Strafgesetz“, „die Strafe“, „die Straftat“ und „die Strafzwecke“?


18. In welchen Fällen ist deutsches Strafrecht anwendbar, in welchen – nicht? Um das zu verstehen, lesen Sie den Text „Anwendbarkeit deutschen Strafrechts“.

Um den Text besser zu verstehen, merken Sie sich folgende Wörter und Wortverbindungen. Lesen Sie sie laut und beachten Sie die Aussprache und Betonung:

Der Unfallgeschädigte – пострадавший от несчастного случая

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