Wahl der Bundesrichter
Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG durch einen speziellen Wahlausschuss die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat der Stimmen von acht der zwölf Mitglieder. Damit ist gesichert, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt werden. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Die Bundesrichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, also am Bundesgerichtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht werden vom Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird (Art. 95 Abs. 2 GG).
Untersuchungsausschüsse. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder – also auch einer opponierenden Minderheit – setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsthema öffentlich aufklären soll (Art. 44 GG). Der Verteidigungsausschuss kann sich auch selbst zum Untersuchungsausschuss erklären (Art. 45a Abs. 2 GG). Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) näher bestimmt.Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Opposition eingesetzt, um vermutete Missstände in der Arbeit der Regierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Kritik geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Weil ein Minderheits-Quorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder dieselben Antrags- und Initiativrechte wie beim Einsetzungsbeschluss hat, kann die meist regierungsnahe Ausschussmehrheit die Untersuchung nicht blockieren, so dass eine gewisse Waffengleichheit gewährleistet ist. Da die Ausschussmehrheit dennoch sowohl die Detailarbeit in gewissen Grenzen lenken kann als auch den Abschlussbericht mit den Untersuchungsbewertungen vorlegt, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung meist nur in offensichtlichen Fällen fest. Seit 1949 gab es etwa 50 Untersuchungsausschüsse.
Der Dienstgerichtshof für Richter ist das oberste Gericht für disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen von Richterinnen und Richter der deutschen Bundesländer. Gesetzliche Grundlagen sind die Landesrichtergesetze für die Länder.
In der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern verhandelt und entscheidet der Dienstgerichtshof über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichtes sowie in allen Fällen, in denen das Landesrichtergesetz und die danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften die Zuständigkeit des Gerichtes des zweiten Rechtszuges anordnen.
Die Mitglieder des Dienstgerichtes für Richter setzen sich aus den verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit zusammen:
- ein Vorsitzender;
- ein ständiger Beisitzer der Ordentlichen Gerichtsbarkeit;
- ein regelmäßiger Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der weitere ständige Beisitzer und sein regelmäßiger Vertreter werden jeweils für eine Amtszeit aus den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit in dieser Reihenfolge bestimmt.
Strafgerichtsbarkeit
Die Strafgerichtsbarkeit ist eine streitige Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafsachen. Sie wird durch Strafgerichte erfüllt.
Die Strafgerichtsbarkeit zählt zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12 GVG).
Das Gerichtssystem besteht in Deutschland aus den Instanzenzüge Amtsgericht (Spruchkörper: Strafrichter oder Schöffengericht) – Landgericht (Spruchkörper: kleine oder große Strafkammer) – Oberlandesgericht (Spruchkörper: Strafsenat) – Bundesgerichtshof. Je nach Schwere der Tat kann die Gerichtsbarkeit auch oberhalb des Amtsgerichtes beginnen. Wehrstrafgerichte sehen eine andere Gerichtsbarkeit vor, wenn der Angeschuldigte/Angeklagte zur Tatzeit Soldat war. Rechtsquelle ist der Erste Titel des GVG (basierend auf Art. 96 GG).
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafgerichtsbarkeit richtet sich nach der vorgeworfenen Straftat und der zu erwartenden Strafe. Grundsätzlich haben die Spruchkörper des Amtsgerichts die Auffangzuständigkeit für die Strafsachen, die im übrigen vor die Landgerichte gehören. Die zu erwartende Strafe darf vier Jahre Freiheitsstrafe nicht übersteigen (sog. Strafbann). Die Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Maßregeln der Besserung und Sicherung darf vom Spruchkörper des Amtsgerichts nicht verhängt werden.
Die Spruchkörper des Landgerichts entscheiden als Berufungsgericht für die Sachen der Amtsgerichte oder erstinstanzlich in Strafsachen die Verbrechen mit Todesfolge berühren (als sog. Schwurgerichte), in einfachen Staatsschutzsachen und Wirtschaftsstrafsachen. Bei besonderer Bedeutung des Falles kann auch das Landgericht als erste Instanz im übrigen angerufen werden. Das Landgericht kann über sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung entscheiden. Ein Strafbann wie bei den Spruchkörpern des Amtsgericht existiert nicht. Gegen die Urteile der kleinen Strafkammer steht die Revision zu den Oberlandesgerichten offen. Gegen die Urteile der Schwurgerichte und übrigen großen Strafkammern das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Strafsachen ist genuin die Landesgerichtsbarkeit in bestimmten schweren Staatsschutzdelikten und prinzipiell die Strafgerichtsbarkeit des Bundes, die im Rahmen der Organleihe durch die obersten Gerichte der Länder erstinstanzlich ausgeübt wird. Der Katalog der Delikte beschränkt sich auf die Delikte des Völkerstrafgesetzbuchs und Staatsschutzdelikte. Bei bestimmten Delikten, die aus politischen Gründen vom Generalbundesanwalt bearbeitet werden, ist ebenfalls die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. Gegen die Urteile des Strafsenats beim Oberlandesgericht ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Eine eigene Strafgerichtsbarkeit auf suprainternationaler Ebene ist der Internationale Strafgerichtshof (ICC) mit Sitz in Den Haag.
Die Unabhängigkeit der Justiz auf internationaler Ebene
Das Thema "richterliche Unabhängigkeit" ist auf internationaler Ebene während der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auf besonderes Interesse gestoßen. Diese Bewegung fing mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 an. Ihr Artikel 10 schreibt vor, dass jeder einen Anspruch darauf hat, dass seine Angelegenheit in billiger Art und Weise öffentlich und in angemessener Frist von einem gesetzlich unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird. Dieselbe Grundregel findet sich in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt jeder Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten im Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage vor einem unabhängigen und unparteiischen gesetzlichen Richter in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Darüber wurde auf zahlreichen Konferenzen und Kongressen, die von internationalen Behörden und Vereinigungen (insbesondere von der Internationalen Richtervereinigung und der Europäischen Richtervereinigung) organisiert wurden, ausgiebig diskutiert. In den Unterlagen zu diesen internationalen Konferenzen dürfte sich eine Vielzahl von Erklärungen finden. Verschiedene Modelle und Grundregeln für die Gesetzgebung sind zwischenzeitlich in Europa verbreitet. Und nicht alle diese Dokumente sind verbindlich, was aber auch nicht entscheidend ist. Jedoch zeigt die praktische Erfahrung der Internationalen Richtervereinigung, dass "private" Erklärungen, wie z.B. die von der UIM (Union Internationale des Magistrats - International Association of Judges -Internationaler Richtervereinigung) ausgearbeitete Weltcharta der Richter, ihr Ziel erreicht haben: Politische Behörden bestimmter Länder konnten überzeugt werden, einige Maßnahmen nicht einzuführen, die die Unabhängigkeit der Justizgewalt beschränken könnten.
Die größten Erfolge dieses Prozesses sind nicht nur die schon erwähnte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Europäische Konvention der Menschenrechte, sondern auch andere Dokumente, wie z.B.
· die durch die Resolutionen Nr. 40/32 und 40/146 am 29. November und 13. Dezember 1985 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen gebilligten Grundsätze über die Unabhängigkeit der Richter;
· die Empfehlung Nr. R (94) 12, die das Ministerkomitee des Europarates 1994 zur Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit und Rolle der Richter verabschiedet hat;
· die Erklärungen der Internationalen Richtervereinigung zum Status des europäischen und internationalen Richters aus den Jahren 1993 (Wiesbaden) und 1999 (Taipei);
· die Europäische Charta des Europarates über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter aus dem Jahre 1998;
· die im Auftrag des Europarats zu Fragen der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im November 2002 erteilte Stellungnahme Nr. 1 des "Konsultativen Rates Europäischer Richter".