Die Richter in Deutschland
Richter nehmen bei gerichtlichen Verfahren die Rechtssprechung vor, d.h., sie entscheiden neutral und unabhängig darüber welche der Parteien die Gesetze ein- bzw. nicht eingehalten hat. Ehe es zum Urteilsspruch kommt müssen Richter sich über jeden Fall per Aktenlage informieren, die dahinter stehenden Sachverhalte ermitteln, abwägen und abschließend beurteilen. Die Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens muss nicht zwangsläufig durch einen Richterspruch erfolgen; in vielen Fällen kann der Richter zwischen den Beteiligten schlichten, so dass der Konflikt in wechselseitigem Einvernehmen mit einem Vergleich endet. In nahezu allen Lebensbereichen führen Richter die Rechtssprechung durch. Sie arbeiten an Strafgerichten, Arbeits-, Sozial, Verwaltungs-, Finanz- und Patentgerichten, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesgerichtshof.
Der Zugang zum Beruf setzt die Befähigung zum Richteramt voraus, das heißt, Richter kann werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sowie ein juristisches Studium mit dem zweiten Staatsexamen und ein zweijähriges Referendariat vorweisen kann.
Artikel 92
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Artikel 96
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgerichterrichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.
Artikel 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Artikel 98
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichterist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Der Richter/die Richterin entscheidet in gerichtlichen Verfahren unparteiisch und unabhängig darüber, welche der Parteien die Gesetze eingehalten hat. Dazu muss er sich für jeden konkreten Fall über die Aktenlage informieren, den zugrunde liegenden Sachverhalt ermitteln, den Gerichtsprozess leiten, besondere abwägen und unter Beachtung der Gesetzeslage den Fall abschließend beurteilen. Nicht immer geschieht dies durch den Richterspruch, das Gerichtsurteil, sondern in vielen Fällen kann der Richter zwischen den Parteien schlichten, so dass die Streitigkeiten in beidseitigen Einvernehmen mit einem Vergleich gelöst werden können.
Richter entscheiden über Fälle aus fast allen Bereichen des täglichen Lebens. Sie urteilen beim Arbeitsgericht, Strafgericht, Sozialgericht, Verwaltungsgericht, Finanzgericht, dem Patentgericht oder dem Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht.
Den Beruf des Richters kann ausüben, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, d.h. wer deutscher Staatsangehöriger ist und ein Jura-Studium mit anschließendem 2-jährigem Referendariat und 2. Staatsexamen überdurchschnittlich gut abgeschlossen hat.
Richter sind unabsetzbar. Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach gesetzlich geregelten Verfahren ist es zulässig, sie zu versetzen, zu suspendieren, in den Ruhestand zu versetzen, zu entlassen oder in anderer Weise ihre berufliche Stellung zu verändern. Das Gesetz regelt das Verfahren und die Kriterien für die Einstellung von Richtern nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu allen öffentlichen Ämtern. Der Staat ist verpflichtet, der Gerichtsbarkeit ausreichende Mittel für ihr Funktionieren zur Verfügung zu stellen, vor allem auch für die Aus- und Fortbildung der Richterinnen und Richter. Auswahl und Bestimmung der Berufslaufbahn von Richtern soll von einem von Regierung und Verwaltung unabhängigen Entscheidungsträger vorgenommen werden. Das Wahlprozedere muss transparent sein und objektiven Kriterien folgen, damit die Auswahl und die Laufbahn der Richter aufgrund ihrer Qualifikationen, ihrer Kompetenz, ihrer Integrität und Wirksamkeit erfolge.Ein Oberster Richterrat muss die Unabhängigkeit der Richter garantieren. Der Oberste Richterrat besteht wenigstens zur Hälfte aus Richtern, die nach dem Verhältniswahlsystem von der Richterschaft gewählt werden. Weiterhin besteht er aus Personen, die vom Parlament benannt werden. Seine Mitglieder werden auf Zeit ernannt. Dem Obersten Richterrat obliegt - gemäß den Bestimmungen der Gerichtsverfassung - die Einstellung, die Zuteilung, die Versetzung, die Beförderung und Disziplinarmaßnahmen hinsichtlich der Richter. Zur Schaffung demokratischer Justizstrukturen, zur Garantie richterlicher Unabhängigkeit und zur effizienten Ausübung staatsanwaltschaftlicher Tätigkeit halten viele - zumeist südeuropäische Staaten - Elemente einer Selbstverwaltung und einer Enthierarchisierung in der Justiz für erforderlich.