Das Parlament macht die Gesetze

Der Deutsche Bundestag ist der Ort der Gesetzgebung. Damit erfüllt er eine höchst komplexe Aufgabe, die einen großen Teil der parlamentarischen Arbeit in Anspruch nimmt.

Eine Gesetzesinitiative kann von der Bundesregierung ausgehen, aus der Mitte des Bundestages entstehen oder vom Bundesrat kommen. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, sind viele Einzelschritte notwendig. Erst nachdem sich die Abgeordneten in den Gremien des Bundestages sorgfältig mit einer Gesetzesvorlage beschäftigt haben, das Für und Wider in Änderungsanträgen, Ausschussberichten und Beschlussfassungen dokumentiert ist, kann ein Gesetz den Bundestag passieren. Deshalb wird jeder Gesetzentwurf in der Regel dreimal im Plenum des Parlaments beraten. Diese Beratungen nennt man Lesungen.

Bei der ersten Lesung geht es zumeist um die Diskussion von Grundsatzfragen. Dieser Schritt wird in vielen Fällen durch die direkte Überweisung („ohne Aussprache“) an die zuständigen Ausschüsse abgekürzt. In den Ausschüssen wird der Gesetzentwurf von Fachpolitikern aller Fraktionen des Bundestages auf seine Inhalte und Folgewirkungen abgeklopft, wobei Sachverständige zu Anhörungen eingeladen werden können. Meist mit Vorschlägen zu Änderungen versehen wird er anschließend im Plenum in zweiter Lesung beraten. Erst dann kann die dritte Lesung mit der Schlussabstimmung erfolgen.

Über den Bundesrat wirken die 16 Bundesländer an der Gesetzgebung des Bundes mit. Bei Gesetzen, die die Angelegenheiten der Länder berühren, ist seine ausdrückliche Zustimmung erforderlich (Zustimmungsgesetze). Bei anderen Gesetzen kann die Länderkammer ihren Einspruch anmelden (Einspruchsgesetze).

Gesetzesvorhaben besteht, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieses Gremium mit je 16 Vertretern des Bundestages und des Bundesrates bemüht sich um einen Kompromiss. Gerade bei unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen in Bundestag und Bundesrat kann diesem Ausschuss eine wichtige Rolle zukommen. Einigt man sich auf einen Kompromiss, muss über diesen nochmals im Bundestag und anschließend vom Bundesrat abgestimmt werden, bevor das neue Gesetz in Kraft treten kann.

Manchmal sind die Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat unüberbrückbar. Bei einem Zustimmungsgesetz ist das Gesetzesvorhaben dann endgültig gescheitert. Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundestag jedoch den Einspruch des Bundesrates überstimmen.

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Übung 3. Üben Sie die Übersetzung der Artikel aus dem Grundgesetz!

Artikel 70 [Verteilung der Gesetzgebungs -kompetenzen zwischen Bund und Ländern] Cтaтья 70 [Распределение законодательных компетенций между Федерацией и землями]
(1)Die Länder haben das Recht der Gesetz-gebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung. (1)Земли имеют право законодательствовать в той мере, в какой настоящим Основным законом законодательные полномочия не закреплены за Федерацией. (2)Разграничение компетенций Федерации и земель определяется согласно положениям настоящего Основного закона об исключительной и конкурирующей законодательной компетенции.
Artikel 71 [Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes] Статья 71 [Исключительное законодательство Федерации]
Im Bereiche der ausschließlichen Gestzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden. В сфере исключительной законодательной компетенции Федерации земли обладают законодательными полномочиями лишь тогда и насколько, когда и насколько они специально управомочены на это федеральным законом.
Artikel 82 [Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen] Cтaтья 82 [Оформление, обнародование и вступление в силу законов и постановлений]
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet. (2)Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttrettens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tretten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. (1) Законы, принятые на основании положений настоящего Основного закона, после контрассигнации оформляются Федеральным президентом и публикуются в «Вестнике федеральных законов». Постановления оформляются издавшими их органами и, если иное не установлено законом, публикуются в «Вестнике федеральных законов». (2) В каждом законе и в каждом постановлении по возможности должен быть указан день вступления в силу. При отсутствии такого указания они вступают в силу на четырнадцатый день после выпуска «Вестника федеральных законов».

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