Das grundgesetz der brd: die grundrechte
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
<…>
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. …
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
<…>
Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. <…>Eine Zensur findet nicht statt.
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Art 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Art 8
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Art 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. …
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art 12a
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. <…>
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. <…>
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. <…>
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. <…>
Art 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. …
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
<…>
Aufgabe 53.Beantworten Sie die Fragen.
1. Welche Grundrechte finden Sie besonders wichtig für Sie persönlich, welche weniger wichtig? Warum?
2. Sollen die Grundrechte in allen Ländern gleich sein? Begründen Sie Ihre Meinung.
3. Sind die Grundrechte unter Umständen zu beschränken? In welchen Fällen? Nennen Sie Beispiele.
4. Wie werden in Russland, Ihrer Meinung nach, die Grundrechte gewährleistet? Wenn es dabei Probleme gibt, dann welche? Nennen Sie Beispiele. Schlagen Sie mögliche Lösungen vor.
5. Dürfen sich internationale Organisationen in die inneren Angelegenheiten eines Landes einmischen, wenn dort die allgemeine Menschenrechte (evtl. vom Staat) verletzt werden? Begründen Sie Ihre Meinung, nennen Sie Beispiele.