Wichtige Organe und Gremien des Bundestages

Präsidium

Der Bundestagspräsident und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden das Bundestagspräsidium. Es wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Präsidiumsmitglieder können nicht durch Bundestagsbeschluss abberufen werden. Das Präsidium tritt regelmäßig in jeder Sitzungswoche des Bundestages zusammen, um Angelegenheiten zu beraten, die die Leitung des Hauses betreffen.

Bundestagspräsident

Der Bundestagspräsident steht dem Bundestag vor, wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt es nach außen und steht an der Spitze der Bundestagsverwaltung. Er wird für die Dauer der Wahlperiode gewählt und leitet im Wechsel mit seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern die Plenarsitzungen.

Verletzt ein Abgeordneter die parlamentarische Ordnung, so kann er eine Rüge oder einen Ordnungsruf erteilen, das Wort entziehen oder den Abgeordneten für bis zu 30 Sitzungstage von den Verhandlungen ausschließen.

Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Bundestagspräsidiums und 23 weiteren, von den Fraktionen entsprechend ihrem Kräfteverhältnis benannten Mitgliedern. An seinen Sitzungen nimmt außerdem ein Vertreter der Bundesregierung teil. Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte und beschließt über innere Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Der Ältestenrat legt für eine längere Zeit im Voraus die Termine der Plenarwochen sowie kurzfristig die Tagesordnungen fest.

Ausschüsse

Für die Dauer einer Wahlperiode werden ständige Ausschüsse eingesetzt, in denen die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke vertreten sind. Neben den vom Gesetz vorgeschriebenen Ausschüssen (Auswärtiges Ausschuß, Verteidigung, Haushalt, Petitionsausschuß, Wahlprüfungsausschuß) können weitere Ausschüsse für die verschiedenen politischen Sachgebiete, sowie Sonder- und Untersuchungsausschüsse gebildet werden.

Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse setzt der Bundestag Ausschüsse ein. In der Legislaturperiode gibt es 22 ständige Ausschüsse. Ihr Zuständigkeitsbereich entspricht in der Regel dem der Fachministerien. Ausnahmen sind beispielsweise: die Ausschüsse für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, für Petitionen, für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, für Tourismus und für Sport. Die Ausschüsse tagen in der Regel nicht öffentlich. Das Grundgesetz schreibt die Einsetzung eines Ausschusses für Verteidigung, eines Auswärtigen Ausschusses, eines Ausschusses für Angelegenheiten der Europäischen Union und eines Petitionsausschussesvor.

 

Untersuchungsausschüsse

Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder muss er das tun. Der Untersuchungsausschuss prüfthauptsächlich mögliche Missstände in Regierung und Verwaltung und mögliches Fehlverhalten, zum Beispiel von Regierungsmitgliedern. Er kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und sich Akten der Exekutivevorlegen lassen. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das Plenum zusammen. Um eine wirksame parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das Recht, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.

Enquete-Kommissionen

Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Deutsche Bundestag verpflichtet, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Enquete-Kommissionen bestehen aus Abgeordneten und externen Sachverständigen. Sie legen dem Bundestag Berichte und Empfehlungen vor.

Mit dem Petitionsrecht steht für alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland ein direkter Weg zum Parlament offen. Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, seit 1949 im Grundgesetz verankert. Bitten oder Beschwerden an den Bundestag landen beim Petitionsausschuss, der die Petitionen prüft und berät.

Wie sich Gesetze auf den Bürger auswirken, erfährt der Petitionsausschuss so aus erster Hand. Er kann dem Bundestag unter anderem vorschlagen, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Material zu überweisen.

Wehrbeauftragter

Jede Soldatin und jeder Soldat hat die Möglichkeit, sich mit Beschwerden direkt und ohne Einhaltung des Dienstweges an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zu wenden. In der Regel wird der Wehrbeauftragte immer dann tätig, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten schließen lassen. Er prüft auf Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses bestimmte Vorgänge oder handelt aus alleiniger Verantwortung. Der Wehrbeauftragte fungiert so als Hilfsorgan des Bundestages zur parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte. Der Wehrbeauftragte berichtet dem Bundestag einmal im Jahr über das Ergebnis seiner Arbeit.

Übung 3. Üben Sie die Übersetzung der Artikel aus dem Grundgesetz!

Artikel 42 Verhandlungen, Abstimmungen (1)Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (2)Zu einem Beschusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zu. 3)Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Cтaтья 42 Заседание, голосование (1)Заседания Бундестага являются открытыми. По предложению десятой части его членов или по предложению Федерального правительства заседание решением большинства в две трети голосов может быть объявлено закрытым. Решение по такому предложению принимается на закрытом заседании. (2)Для принятия Бундестагом решения требуется большинство поданных голосов, если настоящим Основным законом не установлено иное. Регламент может предусмотреть исключения из этого правила для проводимых в Бундестаге выборов. (3)Никто не может быть привлечен к какой-либо ответственности за сообщение правдивой информации об открытых заседаниях Бундестага и его комитетов.
Art.46 Indemnität und Immunität (1)Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen seiner Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Abschlüsse getan hat, gerichtlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. (2)Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogenoder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tatoder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Статья 46 Индемнитет и иммунитет депутатов (1)Депутат ни в коем случае не может быть подвергнут преследованию в судебном или административном порядке или привлечен к какой-либо иной ответственностивне Бундестага за свое голосование или мнение, высказанное в Бундестаге или в одном из его комитетов. Данное правило не относится к случаям оскорблений клеветнического характера. (2)Депутат может быть привлечен к ответственности или арестован за уголовно наказуемое деяние лишь с согласия Бундестага, за исключением случаев задержания на месте преступления или в течение дня, следующего за его совершением.

Text D. Referieren Sie den Text!



Наши рекомендации